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Allgemeine Beförderungsbedingungen der Scandlines Deutschland GmbH und UAB Scandlines für Personen

 

Beförderungsbedingungen Laden Sie sich hier die Beförderungsbedingungen als PDF Datei herunter.

 

§ 1 Vorbemerkung

(1) Gegenstand dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen ist der zwischen Scandlines Deutschland GmbH oder der UAB Scandlines (nachfolgend „Scandlines“) und dem Reisenden¹ geschlossene Vertrag über die Beförderung von Einzelpersonen oder Gruppenreisenden. Für Reisegruppen inklusive über Scandlines gebuchte Fremdleistungen gelten zusätzlich die Allgemeinen Beförderungsbedingungen „Gruppenreisen“, die im Falle von Unvereinbarkeit diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgehen. Der Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen schließt die Beförderung des Reisenden mit Fahrzeugen ein, soweit diese einer der Fahrzeuggattungen angehören, für die  zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beförderungsvertrages die Passagetarife Gültigkeit haben und soweit sie für die Teilnahme am internationalen Straßenverkehr amtlich zugelassen sind (nachfolgend „Fahrzeuge“). Ferner schließt der Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen die Beförderung des Reisenden mit Haustieren, Reisegepäck und/oder anderen Gütern ein. Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen finden auch Anwendung auf Beförderungsverträge zwischen dem Reisenden und Scandlines über Kombi-Fährtickets, bei denen Leistungen der Scandlines mit anderen Reedereien zu einem einheitlichen Leistungspaket verbunden werden.

¹ Der Begriff „der Reisende” versteht sich als Oberbegriff und umfasst ebenfalls die weibliche Form, „die Reisende”.

(2) Die Eisenbahn-Seebeförderung von Reisenden erfolgt mit Ausnahme der Haftung gegenüber Reisenden für Schäden, die der Reisende im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb erleidet, nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen sind in den Servicecentern von Scandlines ausgehängt und werden dort auf Anfrage ausgehändigt. Ferner liegen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen den Reisebüros und Reiseagenturen (nachfolgend zusammenfassend „Reisevermittler“) vor und können dort eingesehen werden. Sie können zudem am Check-In, im Internet unter der URL: www.scandlines.de sowie in weiteren Informationsunterlagen von Scandlines eingesehen werden.

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§ 2 Abschluss des Beförderungsvertrages

(1) Zum Abschluss eines Beförderungsvertrages kann sich der Reisende mündlich, fernmündlich, schriftlich (einschließlich Telefax und E-Mail) oder per Internet über die URL: www.scandlines.de an Scandlines wenden oder sich hierzu der Vermittlung eines Reisevermittlers bedienen. Scandlines wird dies als Aufforderung werten, dem Reisenden ein Angebot auf Abschluss eines Beförderungsvertrages zu unterbreiten. Das Angebot von Scandlines erfolgt stets nach Maßgabe dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

(2) Für die Strecken Rostock-Ventspils und Nynäshamn-Ventspils (nachfolgend zusammenfassend „Osteuropa-Fährverbindungen“) können Beförderungsverträge nur schriftlich abgeschlossen werden. Dabei hat der Reisende für die Erstellung des Angebots durch Scandlines folgende Angaben zu übermitteln: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit sämtlicher Personen, für die der Reisende Beförderungsverträge abschließen will, ferner die Gattungs- und Typmerkmale, wie sie in den jeweils geltenden Preislisten von Scandlines angegebenen sind und (soweit vorhanden) amtliches Kennzeichen der Fahrzeuge, die mitgeführt werden sollen.

(3) Auf allen sonstigen Strecken ist Scandlines jederzeit befugt, die Personendaten nach § 2 Abs. 2 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen vom Reisenden zu erheben.

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§ 3 Beförderungsentgelt; Fälligkeit

(1) Das Beförderungsentgelt für die einzelne Überfahrt errechnet sich aus dem gewählten Tarif zu den am Verkaufs- oder ggf. Umbuchungstag gültigen Preisen für die genannten Strecken und Reisedaten. Die Bedingungen für die Tarife „Economy“, „Standard“ und „Plus“ (nachfolgend „Tarife“) sind in den aktuellen Tarifinformationen veröffentlicht. Die aktuellen Preise sind über Internet unter der URL: www.scandlines.de abrufbar oder können bei den Scandlines Servicecentern erfragt werden.

(2) Die Preise gelten ausschließlich für Tickets, die in Deutschland gekauft werden. Die Preise für Tickets, die in anderen Ländern gekauft werden, die sich nicht dem EURO angeschlossen haben, wie z.B. Dänemark oder Schweden, können davon abweichen und richten sich nach den dort geltenden Preisen. Bei Bezahlung von Tickets in einer anderen Währung als der Landeswährung wird nach dem bei Scandlines geltenden Wechselkurs in die Landeswährung umgerechnet.

(3) Die Verpflichtung zur Zahlung des Beförderungsentgeltes entsteht mit Abschluss des Beförderungsvertrages. Es ist sofort fällig. Entsteht durch Rücktritt, Kündigung, Umbuchung o.ä. ein Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung des Beförderungsentgelts oder eines Teiles hiervon, so wird Scandlines die Rückzahlung des Beförderungsentgelt abzüglich aller Gebühren etc. veranlassen, sofern eine geeignete Kontoverbindung des Reisenden vorliegt. Aus technischen Gründen kann die Rückzahlung jedoch frühestens 6 Wochen nach erfolgter Zahlung durchgeführt werden. Kosten und Gebühren der Überweisung gehen zu Lasten des Reisenden, es sei denn, Scandlines haftet entgegen § 9 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Rückzahlungsgrund. Erstattungsbeträge von EURO 5,00 oder weniger werden nicht erstattet.

(4) Beim Check-In können Barzahler das jeweilige Beförderungsentgelt außer in EURO auch in weiteren ausgewählten Währungen entrichten. Der Reisende erhält verbindliche Informationen über die Währungsakzeptanz und über die für die Umrechnung jeweils bei Scandlines geltenden Wechselkurse am Check-In. Für die Osteuropa-Fährverbindungen können abweichende Regelungen für die Akzeptanz von anderen Währungen als EURO gelten.

(5) Es ist ausschließlich der Preis der Überfahrt am Tag der beabsichtigten Nutzung des Tickets maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Buchung oder ggf. Umbuchung angegeben wird. Differenzen werden durch Gutschrift oder Zahlung ausgeglichen.

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§ 4 Fährticket; Kontrolle

(1) Über den Beförderungsvertrag stellt Scandlines dem Reisenden ein Beförderungsdokument aus. Das Beförderungsdokument gilt nur für den auf ihm angegebenen Tag und Uhrzeit (Hin- und ggf. Rück-) der Überfahrt(en). Auf anderen Überfahrten besteht kein Anspruch auf Beförderung. Bei Wahl einer anderen Überfahrt steht dem Reisenden jedoch eine Änderung der Buchung zu. Die Folge der Umbuchung richtet sich nach den näheren Bestimmungen dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen zur Kündigung durch den Reisenden bzw. den Änderungsregeln der jeweiligen Tarife .
Sofern Scandlines Beförderungsdokumente ohne Angabe eines konkreten Beförderungstages ausgibt, muss die (Hin-) Reise binnen drei Monaten nach Abschluss des Beförderungsvertrages angetreten werden. Nach diesen jeweiligen Zeitpunkten verfällt der Anspruch auf Beförderung, der Reisende kann lediglich Erstattung des bereits geleisteten Beförderungsentgelts nach Maßgabe des § 10 (Kündigung durch den Reisenden) verlangen. Im Falle der Ausgabe von Fährtickets für Hin- und Rückreise, bei denen der Zeitpunkt der Rückreise nicht angegeben ist, muss die Rückreise binnen drei Monaten nach erfolgter Hinreise angetreten werden. Nach diesem Zeitpunkt verfällt der Anspruch auf Rückbeförderung, das bereits geleistete Beförderungsentgelt kann insoweit nur (soweit anwendbar, § 10 Abs. 7) nach den Vorschriften über die Erstattung nicht genutzter Teilleistungen (§ 10 Abs. 4) erstattet werden. Bei offenen Rückfahrten wird für die Abrechnung des Beförderungsentgelts grundsätzlich der innerhalb der Ticketgültigkeit höchste Preis des jeweiligen Tarifs berechnet. Bei Umbuchung auf eine bestimmte Abfahrt bis zu einem Kalendertag vor Abfahrt, wird der Differenzbetrag erstattet. Wird nicht bis zu einem Kalendertag vor Abfahrt umgebucht, erfolgt keine Erstattung.

(2) Die zeitlichen Einschränkungen nach Abs. 1 dieser Vorschrift gelten nicht für ausdrücklich als „offen“ ausgegebene Reisedokumente, Gutscheine etc., deren Gültigkeit sich nach den gesetzlichen Regelungen richten.

(3) Mit Ausnahme der für die Osteuropa-Fährverbindungen ausgestellten Fährtickets, die nicht übertragbar sind, ist das Fährticket bis zum Antritt der Reise durch Übereignung übertragbar (§§ 793, 807 BGB). Bei Fährtickets über die Beförderung von Fahrzeugen kann die Übertragung nur auf solche Fahrzeuge erfolgen, die derselben Preiskategorie von Scandlines zuzuordnen sind; die Tickets sind auch übertragbar, wenn auf dem Fährticket das Kennzeichen eines Fahrzeuges genannt ist. Bei Sondertarifen (z.B. Kinder- oder Studententarife) kann die Übertragung des Fährtickets nur an solche Personen erfolgen, die die Voraussetzungen des Sondertarifs erfüllen.

(4) Bei Reisegruppen wird jedes Gruppenmitglied aus dem Beförderungsvertrag berechtigt und verpflichtet.

(5) Der Reisende und bei Reisegruppen der Reiseleiter hat das Fährticket bei Antritt der Reise vorzuzeigen.

(6) Fährtickets werden von Scandlines nur ersetzt, wenn sie für die Osteuropa-Fährverbindungen ausgegeben sind und der Reisende glaubhaft macht, dass er das ursprüngliche Fährticket verloren hat oder dass dieses nicht mehr auffindbar ist. Im übrigen werden verlorene oder nicht mehr auffindbare Fährtickets nicht ersetzt. Kann der Reisende jedoch innerhalb der Ticketgültigkeit glaubhaft machen, dass er das ursprüngliche Fährticket verloren hat oder dass dieses nicht mehr auffindbar ist, so hat er nach Ablauf der Ticketgültigkeit und unter der Voraussetzung, dass das Ticket tatsächlich nicht genutzt wurde, Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgelts, abzüglich anfallender Gebühren etc. Dies gilt jedoch nur, sofern der Verlust des Tickets vor gebuchter Abfahrt angezeigt wird. Wird der Verlust zudem innerhalb der Stornofristen angezeigt, werden lediglich die Gebühren gem. § 10 (2) berechnet falls das Ticket nicht genutzt werden soll.

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§ 5 Beförderung von Reisenden mit und ohne Fahrzeuge; Leistungserbringung durch Dritte

(1) Scandlines ist berechtigt, die Beförderung und alle Leistungen, die sie in Zusammenhang damit zu erbringen hat, selbst durch eigene oder gecharterte Schiffe oder durch andere Reedereien, die in den Fahrplänen näher bezeichnet sind, zu erbringen.

(2) Einen Anspruch auf Beförderung mit einer bestimmten Fährabfahrt hat der Reisende mit und ohne Fahrzeug nur, wenn der Reisende für sich und gegebenenfalls das dazugehörige Fahrzeug eine bestimmte Fährabfahrt reserviert hat, dem Reisenden die Reservierung durch Scandlines schriftlich bestätigt oder eine gültige Buchungsnummer mitgeteilt wurde und die Angaben der Buchung zu Art des Fahrzeugs und Personenzahl der Reisenden mit den tatsächlich zu befördernden Fahrzeugen und Personen übereinstimmen. Soweit der Reisende und Scandlines keine abweichende schriftliche Individualvereinbarung getroffen haben, beinhaltet die Reservierung keine Zusage auf Einsatz des im Fahrplan unverbindlich vorgesehenen Schiffs oder Schiffstyps.

(3) Der Anspruch auf Beförderung eines Reisenden ohne Fahrzeug mit einer bestimmten Fährabfahrt entfällt, wenn der Reisende nicht spätestens 15 Minuten vor der planmäßigen Abfahrt des Fährschiffes an Bord des Fährschiffes geht, oder - wenn das Fährschiff später ankommt oder Scandlines die Verzögerung zu vertreten hat - sich nicht so rechtzeitig einfindet, dass unter Zugrundelegung normaler Umstände mit einem rechtzeitigen Anbordgehen gerechnet werden kann, und ein störungsfreier Betrieb des Fährschiffes durch eine nachträgliche Zulassung des Reisenden gefährdet wäre. Für die Osteuropa-Fährverbindungen können je nach Abfahrtsort andere Zeiten gelten. Die entsprechenden Zeiten sind im jeweils geltenden Fahrplan vermerkt.

(4) Ein Anspruch auf Beförderung eines Reisenden mit Fahrzeug mit einer bestimmten Fährabfahrt entfällt, wenn das Fahrzeug nicht entsprechend dem von Scandlines vorgegebenen Zeitraum vor der planmäßigen Abfahrt des Fährschiffes in dem Einschiffungshafen zur Beladung bereitgestellt wird (nachfolgend „Bereitstellungszeiten“). Die Bereitstellungszeiten können je nach Fährstrecke variieren; die entsprechenden Bereitstellungszeiten je Fährstrecke sind im jeweils geltenden Fahrplan vermerkt. Die Bereitstellung der Fahrzeuge setzt voraus, dass das Check-In sowie die Grenz- und Zollabfertigung abgeschlossen sind und keine sonstigen in der Sphäre des Reisenden liegenden Hindernisse einer sofortigen Verladung entgegenstehen.

(5) Im Verhältnis zu Scandlines ist der Reisende selbst dafür verantwortlich, dass er die für ihn, seine minderjährigen Begleitpersonen sowie sein Gepäck geltenden Einreisebestimmungen des Landes des Zielhafens erfüllt, insbesondere die erforderlichen Ausweispapiere und/oder Visa besitzt sowie die übrigen Außenwirtschafts-, Zoll-, Steuer-, Einfuhr-, Pass- und Gesundheitsvorschriften, einschließlich der Einfuhrbestimmungen über Haustiere und frische Nahrungsmittel nicht verletzt. Im Verhältnis zum Reisenden ist Scandlines berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor Antritt der Reise zu überprüfen, ob der Reisende die jeweiligen Einreisebestimmungen erfüllt.

(6) Kann der Reisende mangels Erfüllung der Einreisebestimmungen nicht einreisen und reist er daher weiter oder zurück, hat Scandlines Anspruch auf die  für diese zusätzlichen Streckenabschnitte anfallenden Beförderungsentgelte.

(7) Der Reisende hat sich während der Beförderung so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Fährbetriebs, seine eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Reisende gebieten. Den Anweisungen der Schiffsführung und sonstiger Beauftragter von Scandlines hat der Reisende zu folgen (§ 665 HGB). Ein Reisender kann auf Anordnung des Kapitäns oder des Steuermanns bis zum Erreichen des nächsten (auch außerfahrplanmäßigen) Hafens in Arrest genommen werden, soweit es die eigene Sicherheit des Reisenden und/oder diejenige anderer Reisender gebietet und/oder sofern dies zum Schutz der berechtigten Belange anderer Reisender, auf die nach allgemeiner Verkehrsanschauung Rücksicht zu nehmen ist, angemessen ist.

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§ 6 Beförderung von alleinreisenden Kindern und Jugendlichen

(1) Die Beförderung von alleinreisenden Kindern unter 14 Jahren ist ausgeschlossen. Die Beförderung von alleinreisenden Jugendlichen von 14 bis einschließlich 17 Jahren kann erfolgen, wenn auf Verlangen Scandlines die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten zur Beförderung übergeben sowie auf Verlangen das Vorliegen aller weiteren, zur Einreise in das Land des Zielhafens etwa erforderlichen Unterlagen nachgewiesen wird.

(2) Die Schiffsführung oder ein sonstiger Beauftragter von Scandlines ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, vor Antritt der Reise das Alter, das Vorliegen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten sowie das Vorliegen aller weiteren, zur Einreise in das Land des Zielhafens etwa erforderlichen Unterlagen zu überprüfen. § 5 Abs. 6 (zusätzliches Beförderungsentgelt bei fehlgeschlagener Einreise) findet auf die Höhe des Bereicherungsanspruches entsprechende Anwendung.

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§ 7 Beförderung von Haustieren; Haftung

(1) Die Beförderung von Haustieren ohne Begleitperson (nachfolgend „Tierhalter“) ist ausgeschlossen. Die Beförderung von Haustieren, welche die Einreisebestimmungen des Ziellandes (insbesondere wegen fehlender Einreisegenehmigungen sowie Impf- und/oder Gesundheitszeugnisse) nicht erfüllen, ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Schiffsführung oder ein sonstiger Beauftragter von Scandlines ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, vor Antritt der Reise zu überprüfen, ob die Einreisebestimmungen erfüllt sind. § 5 Abs. 6 (zusätzliches Beförderungsentgelt bei fehlgeschlagener Einreise) findet entsprechende Anwendung.

(2) Lebende Haustiere werden nur in Kraftfahrzeugen oder entsprechenden, vom Reisenden mitgeführten Spezialvorrichtungen (z.B. Anhänger) befördert. Ausnahmsweise können Kleintiere bis auf Widerruf, der durch die Schiffsführung oder eines sonstigen Beauftragten von Scandlines erklärt wird, in entsprechenden Tragebehältern, aus denen sie nicht entweichen können, und/oder angeleint befördert werden. In jedem Falle muss sichergestellt sein, dass die mitgeführten Haustiere unter ständiger Aufsicht des Tierhalters stehen und dass von ihnen keine Gefahr für andere Reisende ausgeht.

(3) Ergänzend besteht für Hunde auf dem Fährschiff, sofern sie nicht in einem Kraftfahrzeug, einem Tragebehälter oder - soweit vorhanden - in von Scandlines bereitgestellten Hundezwingern befördert werden, Maulkorbpflicht gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung) des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Soweit im Land des Einschiffungs- bzw. Zielhafens strengere Vorschriften hinsichtlich der Maulkorbpflicht für Hunde gelten, hat der Tierhalter diese bei der Abreise bzw. Einreise entsprechend zu beachten.

(4) Haustieren - mit Ausnahme von Blindenführhunden und Blindenführhunden, die sich in der Ausbildung befinden - ist der Aufenthalt im Restaurant ohne Erlaubnis der Schiffsführung oder eines sonstigen Beauftragen von Scandlines nicht gestattet.

(5) Verstößt der Tierhalter an Bord des Fährschiffes wiederholt gegen die vorstehenden Beförderungsbedingungen für Tiere, insbesondere den Leinenzwang oder die Maulkorbpflicht für Hunde, ist die Schiffsführung oder ein sonstiger Beauftragter von Scandlines berechtigt, nicht aber verpflichtet, das Tier in Verwahrung zu nehmen und dem Tierhalter erst bei Verlassen des Fährschiffes auszuhändigen und/oder das Tier und den Tierhalter im nächsten (auch außerfahrplanmäßigen) Hafen von Bord zu bringen. Für die Verwahrung des Tieres und das von Bord Bringen an einem (auch außerfahrplanmäßigen) Hafen berechnet Scandlines dem Tierhalter Kosten in Höhe von EURO 50,00. Die Geltendmachung wesentlich (mindestens 10 Prozent) höherer Aufwendungen oder eines wesentlich höheren Schadens bleibt Scandlines vorbehalten. Dem Tierhalter steht der Nachweis offen, dass Scandlines überhaupt keine oder wesentlich (mindestens 10 Prozent) geringere Aufwendungen bzw. Schäden entstanden sind.

(6) Der Tierhalter haftet für vom Tier verursachte Verunreinigungen größeren Ausmaßes und Schäden am Fährschiff und seinen Einrichtungen sowie für die Schädigung anderer Reisender entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Die vom Tier am Fährschiff verursachten Verunreinigungen geringeren Ausmaßes kann der Tierhalter umgehend selbst beseitigen; beseitigt der Tierhalter diese Verunreinigungen nicht umgehend und/oder nicht ordnungsgemäß, berechnet Scandlines dem Tierhalter Reinigungskosten, mindestens aber EURO 30,00. Dem Tierhalter steht der Nachweis offen, dass Scandlines überhaupt keine oder wesentlich (mindestens 10 Prozent) geringere Aufwendungen bzw. Schäden entstanden sind.

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§ 8 Beförderung von Reisegepäck und Sonderfracht; Haftung

(1) Handgepäck und übliches Reisegepäck, das der Reisende in oder auf einem Fahrzeug, in seiner Kabine oder sonst in seinem Besitz, seiner Obhut und unter seiner Aufsicht hat, wird ohne gesondertes Entgelt befördert (nachfolgend „Reisegepäck“).

(2) Größere Gepäckstücke, sperrige Güter und Frachtgüter jeglicher Art werden nicht befördert, es sei denn, Scandlines hat in deren Beförderung schriftlich eingewilligt (nachfolgend „Sonderfracht“).

(3) Die Beförderung von Reisegepäck und/oder Sonderfracht ist ohne eine Begleitperson (nachfolgend „Besitzer“) ausgeschlossen.

(4) Leichen werden nur in Kraftfahrzeugen und nur dann befördert, wenn sowohl die gesetzlichen Bestimmungen über die Beförderung von Leichen des Landes des Einschiffungs- und des Zielhafens als auch die Regelungen des Internationalen Abkommens über die Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937 eingehalten werden.

(5) Die Beförderung von Reisegepäck und/oder Sonderfracht, die nach deutschem Recht oder dem Recht des Einschiffungs- oder Zielhafens Strafgesetze oder strafrechtliche Nebengesetze (insbesondere BtMG, WaffRNeuRegG) oder Außenwirtschafts-, Zoll-, Steuer-, Ein- oder Ausfuhrvorschriften oder Vorschriften der Gefahrgutbeförderung (insbesondere des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen) verletzt, ist ausgeschlossen. Mitgeführte Schusswaffen und/oder Munition müssen durch den Besitzer rechtzeitig vor Antritt der Reise der Schiffsführung oder dem hierzu von ihr beauftragten Personal angezeigt werden (nachfolgend „Anzeigepflicht“). Ein Anspruch auf Beförderung von Schusswaffen und/oder Munition besteht nur hinsichtlich der angezeigten Gegenstände und nur, wenn und insoweit wie die Schiffsführung oder das hierzu von ihr beauftragte Personal der Beförderung der Schusswaffen und/oder Munition bei Antritt der Reise ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Besitzer die Schusswaffen und/oder Munition der Schiffsführung in Verwahrung gibt. Die dadurch entstehenden Kosten trägt Scandlines. Werden Schusswaffen und/oder Munition ohne Erfüllung der Anzeigepflicht oder ohne Zustimmung der Schiffsführung oder des hierzu von ihr beauftragten Personals an Bord gebracht, kann die Schiffsführung sie in Verwahrung nehmen und/oder jederzeit und an jedem beliebigen Ort ausschiffen, vernichten oder sonst unschädlich machen. Für die Verwahrung nicht angezeigter Schusswaffen und/oder Munition berechnet Scandlines dem Besitzer Kosten in Höhe von EURO 50,00, sofern nicht wesentlich höhere Aufwendungen oder Schäden entstehen. Dem Besitzer steht der Nachweis offen, dass Scandlines überhaupt keine oder wesentlich (mindestens 10 Prozent) geringere Aufwendungen bzw. Schäden entstanden sind. Die Haftung des Reisenden (Besitzers) und die weiteren Rechte der Schiffsführung nach §§ 673, 564, 564a, 564b HGB sowie insbesondere dem Waffengesetz bleiben unberührt.

(6) Die Schiffsführung oder sonstige Beauftragte von Scandlines haben das Recht, nicht aber die Pflicht, das Reisegepäck und die Sonderfracht stichprobenartig zu durchsuchen.

(7) Der Besitzer haftet Scandlines und anderen Reisenden für Schäden, die Scandlines und/oder anderen Reisenden aus von dem Besitzer an Bord gebrachten Sachen erwachsen, nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß §§ 673, 411 HGB.

(8) Reisegepäck und/oder Sonderfracht, das bzw. die der Besitzer an Bord zurücklässt und von Scandlines aufgefunden wird, nimmt Scandlines gegen ein angemessenes Entgelt sowie gegen Erstattung ihrer Auslagen in Verwahrung und verbringt es bzw. sie in den Heimathafen des jeweiligen Schiffes. Scandlines ist berechtigt, das Reisegepäck und/oder die Sonderfracht zu durchsuchen und/oder bei Dritten zu hinterlegen. Scandlines wird das Auffinden sowie die Verwahrung an die Adresse anzeigen, die sich aus der am Reisegepäck oder der Sonderfracht befindlichen Kennzeichnung ergibt. Hinsichtlich der Verwahrung des Reisegepäcks und der Sonderfracht sowie der sich in diesem Zusammenhang ergebenden Rechte und Pflichten stehen Scandlines und/oder dem Dritten, bei dem Scandlines das Reisegepäck und/oder die Sonderfracht hinterlegt hat, nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrer gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder ihrer Erfüllungsgehilfen ein. Soweit die Haftung von Scandlines oder dem Dritten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter von Scandlines und/oder dem Dritten sowie deren jeweiliger Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen. Der Reisende (Besitzer) kann seine Herausgabeansprüche nur schriftlich unter Nachweis seiner Berechtigung und nur binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach seiner Ankunft im Zielhafen geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist kann Scandlines nach freiem Ermessen mit dem Reisegepäck oder der Sonderfracht verfahren.

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§ 9 Kein Anspruch auf Beförderung bei nächster Überfahrt; Streichungen und Verspätungen von Überfahrten; Haftungsausschluss

(1) Der Reisende hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung mit der nächsten Überfahrt, es sei denn, diese wurde durch den Reisenden ausdrücklich gebucht oder der Reisende nutzt für die Überfahrt ein Ticket, das nach den Tarifbedingungen ausdrücklich einen Anspruch auf Beförderung bei der nächsten Überfahrt beinhaltet, beispielsweise „Plus-Tarif“.

(2) Bei ungünstigen Wasser- und Wetterbedingungen wie Hoch- und Niedrigwasser, Sturm, Vereisung von oder Eisgefahr für (Einschiffungs- oder Ziel-) Hafen und Seestrecken, bei einem auf sonstigen Gründen beruhendem Ausfall von (Einschiffungs- oder Ziel-) Hafen und Seestrecken, Maßnahmen von hoher Hand, Seuchengefahr, Attentatsdrohung oder beim Ausfall von Schiffen aus von Scandlines nicht zu vertretenden Gründen ist Scandlines berechtigt, Überfahrten zu streichen.

(3) Bei den Ankunfts- und Abfahrtszeiten, die in dem von Scandlines bekannt gegebenen Fahrplan enthalten sind, handelt es sich um Erfahrungswerte. Sie können sich bei extremen Wetterverhältnissen, hohem Schiffverkehrsaufkommen im (Einschiffungs- oder Ziel-) Hafen sowie auf den Seestrecken oder sonstigen ähnlich schwerwiegenden außerplanmäßigen Ereignissen im Zusammenhang mit dem Fährbetrieb verändern. Wird die fahrplanmäßige Ankunftszeit nicht um mehr als ein Drittel der fahrplanmäßigen Beförderungsdauer überschritten, ist der Reisende in keinem Falle zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz berechtigt. Diese Leistung ist vertragsgemäß. Bei weitergehenden Verzögerungen (nachfolgend „Verspätungen“) ist der Reisende berechtigt, vom Beförderungsvertrag zurückzutreten, sofern er die Reise noch nicht angetreten hat. Entsprechendes gilt bei Streichung von Überfahrten.

(4) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden an Fahrzeugen, Tieren, Reisegepäck oder an anderem Gepäck (Sonderfracht) haftet Scandlines im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß Art. 2 ff der Anlage zu § 664 HGB. Bei der Beschädigung eines Fahrzeugs trägt der Reisende einen Selbstbehalt von EURO 300,00, bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks einen Selbstbehalt von EURO 30,00 (Art. 6 Abs. 4 der Anlage zu § 664 HGB). Bei Schadensersatzansprüchen, die nicht in der Anlage zu § 664 HGB geregelt sind und die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Scandlines, ihrer gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen beruht (insbesondere bei von Scandlines zu vertretenden Verspätungsschäden nach Antritt der Reise oder von Scandlines zu vertretenden Schäden aus Streichungen von Überfahrten), ist die Haftung von Scandlines auf die Höhe des vereinbarten Beförderungsentgelts beschränkt. Soweit die Haftung von Scandlines ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, ihrer Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen. Ansprüche wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit sind ausgeschlossen.

(5) Scandlines schuldet keine Bewachung von Gepäck, Sonderfracht oder mitgeführten Fahrzeugen während der Überfahrt oder dem Aufenthalt in Häfen. Zur Abdeckung von Risiken, soweit sie die Haftung von Scandlines übersteigen, empfiehlt Scandlines den Abschluss einer Versicherung durch den Reisenden.

(6) Abweichend von Abs. 4 finden im Rahmen der Eisenbahn-Seebeförderung hinsichtlich der Haftung gegenüber Reisenden für Personen- und/oder Sachschäden, die der Reisende durch Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthalts in dem Eisenbahnwagen, beim Einsteigen in den oder Aussteigen aus dem Eisenbahnwagen erleidet (Art. 33 §2 CIV), ausschließlich die Vorschriften des COTIF/CIV-Übereinkommens Anwendung.

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§ 10 Kündigung und Umbuchung durch den Reisenden

(1) Der Reisende ist bis zum Ablauf der Ticketgültigkeit gem. § 4 Abs. 1 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen berechtigt, jederzeit den Beförderungsvertrag zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist an Scandlines zu richten und kann bei Einzelreisenden mündlich und schriftlich, im Falle einer Bus- und/oder Gruppenreise und für die Baltikum-Fährverbindungen nur schriftlich erfolgen. Wurde der Beförderungsvertrag durch Vermittlung eines Reisevermittlers geschlossen, soll die Kündigung gegenüber dem Reisevermittler erklärt werden. Eine gegenüber Scandlines erklärte Kündigung wahrt jedoch die Frist der nachfolgenden Abs. 2 und 7.

(2) Kündigt der Reisende ohne einer Gruppen- oder Busreise zuzugehören auf Nicht-Osteuropa-Linien

a) einen Economy-Tarif bis zu einem Zeitraum von 35 Tagen (Puttgarden-Rødby und Schweden-Ticket über Rødby 14 Tage) erhält der Reisende 50 Prozent des Beförderungsentgeltes zurück. Danach erfolgt keine Erstattung

b) einen Standard-Tarif bis zu einem Zeitraum von 5 Tagen vor dem geplanten Antritt der Reise, erhält er das bereits geleistete Beförderungsentgelt zurück. Bei einer Kündigung 4 bis einen Tag vor dem Antritt der Reise schuldet der Reisende 50 Prozent. Bei einer Kündigung am Tag der Reise oder nach Abfahrt (Nichtantritt der Reise) erhält der Reisende eine Erstattung von 20 Prozent.

c) ein Plus-Tarif, erhält er das bereits geleistete Entgelt zu 100 Prozent zurück.

In jedem Fall schuldet der Reisende jedoch eine Bearbeitungsgebühr von EURO 10,00 pro Fährticket (nachfolgend „Bearbeitungsgebühr“), die vom Erstattungsbetrag abgezogen wird.

(3) Sofern der Kunde eine Osteuropa-Linie gebucht hat ohne einer Gruppen- oder Busreise zuzugehören, gelten die nachfolgenden Regelungen:

Kündigt der Reisende bis zu einem Zeitraum von 31 Tagen vor dem geplanten Antritt der Reise, erhält er das bereits geleistete Beförderungsentgelt abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von EURO 10,00 pro Fährticket zurück. Bei einer Kündigung 30 bis 14 Tage vor dem Antritt der Reise schuldet der Reisende 10 Prozent, ab 13 bis 7 Tage vor Antritt der Reise 30 Prozent und ab 6 Tage vor Antritt der Reise 60 Prozent des vereinbarten Beförderungsentgelts. Das über diese Prozentsätze zzgl. der Bearbeitungsgebühr hinausgehende, bereits geleistete Beförderungsentgelt wird dem Reisenden zurückerstattet. Bei einer Kündigung am Tag der Reise oder nach Abfahrt (Nichtantritt der Reise) erhält der Reisende eine Erstattung von 20 Prozent. In jedem Fall schuldet der Reisende eine Bearbeitungsgebühr von EURO 10,00 pro Fährticket, die vom Erstattungsbetrag abgezogen wird.

Eine Erstattung erfolgt jeweils nur gegen Rückgabe des Fährtickets und/oder Kabinentickets.

(4) Dem Reisenden steht der Nachweis offen, dass Scandlines wesentlich (mindestens 10 Prozent) höhere als die von Scandlines gemäß vorstehendem Abs. 2 und 3 pauschal zugrundegelegten Aufwendungen erspart hat oder nach Treu und Glauben hätte ersparen müssen.

(5) Nach Ablauf der Ticketgültigkeit gem. § 4 Abs. 1 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen ist - unbeschadet des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund - eine Kündigung des Reisenden ausgeschlossen. Hat der Reisende Teilleistungen, für die Scandlines in ihren Preislisten eine gesonderte Gebühr ausweist, nicht in Anspruch genommen und kann er dies durch eine schriftliche Bestätigung des Bordpersonals oder - im Fall des Kombi-Tickets - durch Vorlage der nichtverbrauchten Voucher für die übrigen, zum einheitlichen Leistungspaket verbundenen (Teil-) Leistungen nachweisen, erstattet Scandlines 20 Prozent der Differenz zwischen dem in der Preisliste ausgewiesenen Entgelt für die gebuchte Leistung und dem dort ausgewiesenen Entgelt für die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung abzüglich der Bearbeitungsgebühr gemäß Abs. 2 und 3.

(6) Hat ein Reisevermittler den Beförderungsvertrag zwischen Scandlines und dem Reisenden vermittelt, so hat der Reisende im Falle seiner Kündigung seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Reisevermittler geltend zu machen, der diesen im Verhältnis mit Scandlines abwickelt. Wird hierdurch im Einzelfall für den Reisenden die Abwicklung unzumutbar erschwert, kann er seinen Erstattungsanspruch auch unmittelbar und schriftlich gegenüber Scandlines geltend machen. Im Falle von Gruppenreisen und für die Baltikum-Fährverbindungen ist der Erstattungsanspruch stets schriftlich geltend zu machen.

(7) Für die Osteuropa-Fährverbindungen gelten mit Ausnahme von Abs. 5, der keine Anwendung findet, die vorstehenden Absätze entsprechend mit der Maßgabe,

a) Die Erstattung des Beförderungsentgelts erfolgt jeweils nur gegen Rückgabe des Fährtickets und/oder Kabinentickets, es sei denn, dass der Reisende glaubhaft macht, dass er das ursprüngliche Fährticket verloren hat oder dass dieses nicht mehr auffindbar ist.

b) Im Falle einer Umbuchung der Abfahrt oder Stornierung des Fahrzeuges durch den Reisenden auf Osteuropa-Fährverbindungen gelten die Vorschriften des Abs. 2 insofern entsprechend, als dass die ursprünglich gebuchte Reise durch die Umbuchung storniert wird und eine Verrechnung des Erstattungsbetrages auf die Neubuchung erfolgt.

(8) „Spezial-Discount Tickets“ können abweichenden Konditionen unterliegen, die jeweils mit dem Spezial-Discount-Angebot in Tarifinformationen und/oder Internet veröffentlicht werden. Im übrigen finden diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen Anwendung.

(9) Erfolgt die Kündigung des Beförderungsvertrages einer Gruppenbuchung (ab 15 Zahlungspflichtige) oder eine Busbuchung, schuldet das handelnde Unternehmen oder diese Person

a) auf den Linien Puttgarden-Rødby, Helsingør-Helsingborg sowie beim Schweden-Ticket via Puttgarden ab dem
2. Kalendertag vor Abfahrt bis zur Abfahrt 50 Prozent, bei Kündigung nach Abfahrt 80 Prozent des vereinbarten Beförderungsentgelts.

b) auf den Linien Rostock-Gedser, dem Schweden-Ticket via Rostock, Rostock-Trelleborg sowie Sassnitz-Trelleborg vom 7. bis zum 3. Kalendertag vor Abfahrt 50 Prozent, ab dem 2. Kalendertag bis zur Abfahrt 70 Prozent und bei Kündigung nach Abfahrt 80 Prozent des vereinbarten Beförderungsentgelts.

c) auf den Baltikum-Fährverbindungen 60 bis 31 Tage vor dem Antritt der Reise 10 Prozent, ab 30 bis 15 Tage vor Antritt der Reise 20 Prozent, 14 bis 7 Tage 30 Prozent, 6 bis 1 Tag(e) vor Antritt der Reise 60 Prozent des vereinbarten Beförderungsentgelts. Bei Kündigung am Tag der Abfahrt oder Nichtantritt der Reise schuldet der Reisende 100 Prozent der vereinbarten Beförderungsentgelts.

Das über diese Prozentsätze zzgl. der Bearbeitungsgebühr hinausgehende, bereits geleistete Beförderungsentgelt wird dem Reisenden zurückerstattet. In jedem Fall schuldet der Reisende eine Bearbeitungsgebühr von EURO 10,00 pro Fährticket die vom Erstattungsbetrag abgezogen wird (vgl. jedoch § 3 (3)).

Eine Erstattung erfolgt jeweils nur gegen Rückgabe des Fährtickets und/oder Kabinentickets.

Dem Reisenden steht der Nachweis offen, dass Scandlines wesentlich (mindestens 10 Prozent) höhere als die von Scandlines gemäß vorstehendem Abs. 2 und 3 pauschal zugrundegelegten Aufwendungen erspart hat oder nach Treu und Glauben hätte ersparen müssen.

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§11 Kündigung durch Scandlines

(1) Scandlines kann den Beförderungsvertrag vor Antritt der Reise und während der Beförderung aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Reisende

a) nicht die für die Einreise in das Zielland erforderlichen Vorschriften erfüllt, insbesondere nicht die erforderlichen Ausweispapiere und/oder Visa vorlegen kann,

b) wegen allgemeiner oder ansteckender Erkrankung, Gebrechen oder aus anderen Gründen reiseunfähig ist und/oder die Gesundheit oder Sicherheit anderer Reisender mehr als nur unerheblich gefährdet,

c) auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist,

d) nicht die Einreisebestimmungen des Ziellandes für mitgeführte Tiere erfüllt,

e) das Beförderungsentgelt für die jeweilige Überfahrt zum Zeitpunkt des Antritts der Reise noch nicht oder nicht vollständig geleistet hat und den noch offenen Restbetrag nicht sofort leistet; die Rechte aus § 323 BGB bleiben unberührt,

f) falsche oder unvollständige Angaben zur Gattungs- und Typmerkmalen des mitgeführten Fahrzeugs gemacht hat und hierdurch das Fahrzeug unzutreffend in einen niedrigeren Tarif nach der zugrundeliegenden Preisliste von Scandlines eingeordnet wurde,

g) falsche oder unvollständige Angaben zu Maß, Gewicht und Umfang der Sonderfracht gemacht hat und unter anderem auch hierauf die Einwilligung von Scandlines, diese zu den vereinbarten Bedingungen zu befördern, beruht,

h) die Sicherheit anderer Reisender durch die beharrliche Nichtbeachtung der Vorschriften über die Beförderung von Tieren, Reisegepäck und/oder Sonderfracht und/oder wiederholte Nichtbeachtungen der Anweisungen der Schiffsführung oder sonstiger Beauftragter von Scandlines mehr als nur unerheblich gefährdet oder

i) Scandlines die Beförderung aus sonstigen, in der Person oder dem Verhalten des Reisenden (z.B. erhebliche Trunkenheit, Randalieren) oder dem von ihm mitgeführten Gepäck liegenden Gründen nicht zugemutet werden kann, insbesondere weil durch die weitere Beförderung ein störungsfreier Betrieb des Fährschiffes jeweils gefährdet wäre.

Ferner kann Scandlines den Beförderungsvertrag vor Antritt der Reise und während der Beförderung aus wichtigem Grund kündigen, wenn beim Antrag auf Abschluss des Beförderungsvertrages falsche Angaben, insbesondere zum Alter eines alleinreisenden Kindes oder Jugendlichen (§ 6), gemacht wurden und der Entschluss von Scandlines, den Reisenden zu den vereinbarten Bedingungen zu befördern, auch auf diesen Angaben beruht.

(2) Kündigt Scandlines den Beförderungsvertrag während der Fahrt aus wichtigem Grund, kann die Schiffsleitung oder ein sonstiger Beauftragter von Scandlines den Reisenden auf dessen Kosten im nächsten (auch außerfahrplanmäßigen) Hafen von Bord bringen.

Kündigt Scandlines vor Antritt der Reise aus wichtigem Grund, der in der Person oder dem Verhalten des Reisenden begründet ist, werden dem Reisenden 40 Prozent des für die gebuchte Überfahrt geschuldeten und geleisteten Beförderungsentgelt erstattet (nachfolgend „Erstattungsbetrag“) abzüglich der von diesem Erstattungsbetrag abzuziehenden Bearbeitungsgebühr (§ 10 Abs. 2 und 3). Dem Reisenden steht der Nachweis offen, dass Scandlines wesentlich (mindestens 10 Prozent) höhere Aufwendungen erspart hat oder nach Treu und Glauben hätte ersparen müssen. Etwaige sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche von Scandlines aus §§ 5 Abs. 6), 7 Abs. 5) und 6), 8 Abs. 5) und 7) bleiben unberührt. Kündigt Scandlines vor Antritt der Reise einen für die Baltikum-Fährverbindungen abgeschlossenen Beförderungsvertrag aus wichtigem Grund, der in der Person oder dem Verhalten des Reisenden begründet ist, beschränkt sich der Erstattungsbetrag auf die zusätzlich gebuchten und bereits gezahlten Verpflegungsleistungen, sonstige, nicht unmittelbar auf die Beförderung gerichtete und bereits bezahlte Leistungen sowie auf den Reisenden entfallende Hafengebühren. Kündigt Scandlines nach Antritt der Reise jeweils aus einem wichtigem Grund, der in der Person oder dem Verhalten des Reisenden begründet ist, ist ein Erstattungsanspruch des Reisenden ausgeschlossen.

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§ 12 Verjährung

(1) Ansprüche des Reisenden wegen Streichung oder Verspätung von Überfahrten verjähren in sechs Monaten nach dem vorgesehenen Ankunftsdatum.

(2) Im übrigen verjähren sämtliche Ansprüche des Reisenden gegen Scandlines, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden und/oder Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck und/oder Sonderfracht entsprechend den Regelungen nach Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB sowie sämtliche Leistungsansprüche aus Fährtickets beginnend mit dem Kauf der Fährtickets in zwei Jahren.

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§ 13 Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand

(1) Der Beförderungsvertrag unterliegt dem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Für alle Streitigkeiten aus diesem Beförderungsvertrag sind die ordentlichen Gerichte in Rostock ausschließlich zuständig, sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.


Rostock, 1. November 2009

Scandlines Deutschland GmbH
UAB Scandlines

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1.Vorbemerkung
2.Abschluss des Beförderungsvertrages
3.Beförderungsentgelt; Fälligkeit
4.Fährticket; Kontrolle
5.Beförderung von Reisenden mit und ohne Fahrzeuge; Leistungserbringung durch Dritte
6.Beförderung von alleinreisenden Kindern und Jugendlichen
7.Beförderung von Haustieren; Haftung
8.Beförderung von Reisegepäck und Sonderfracht; Haftung
9.Kein Anspruch auf Beförderung bei nächster Überfahrt; Streichungen und Verspätungen von Überfahrten; Haftungsausschluss
10.Kündigung und Umbuchung durch den Reisenden
11.Kündigung durch Scandlines
12.Verjährung
13.Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand

 

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