Allgemeine Beförderungsbedingungen

  • Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) der Scandlines Deutschland GmbH

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    1.   Anwendungsbereich

    2.   Beförderungsvertrag

    3.   Beförderungsentgelt

    4.   Fährticket; Verlust; Übertragbarkeit

    5.   Fährtickets mit festen Reisedaten; Umbuchung

    6.   Fährtickets ohne feste Reisedaten und Gutscheine

    7.   Mahlzeiten

    8.   Einfinden vor Check-In

    9.   Reisedokumente/Einhaltung von Einreisebestimmungen

    10. Kontrolle des Fahrgastes und seines Gepäcks

    11. Beförderung von Fahrzeugen

    12. Beförderung von allein reisenden Kindern und Jugendlichen

    13. Beförderung von Haustieren/Blinden-/Begleithunden

    14. Beförderung von Reisegepäck und Sonderfracht

    15. Verhalten an Bord; Befehlsgewalt

    16. Haftung

    17. Ansprüche bei Verspätung und Annullierung von Überfahrten

    18. Stornierung durch den Fahrgast/Erstattung

    19. Keine Beförderung durch Scandlines

    20. Verjährung

    21. Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand; Sonstiges

     

    -       Informationen für den Fahrgast gem. VO (EG) Nr. 392/2009

     

     

    1. Anwendungsbereich

    1.1 Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen (nachfolgend „ABB“) finden Anwendung auf den zwischen Scandlines Deutschland GmbH (nachfolgend „Scandlines“) und dem  Fahrgast  geschlossenen Vertrag gemäß Scandlines-Fährticket über die Beförderung von Personen inklusive deren Gepäck (siehe Ziffer 14), Fahrzeugen (Ziffer 11) und Haustieren (Ziffer 13). Diese ABB finden auch Anwendung auf Beförderungsverträge zwischen dem Fahrgast und Scandlines über Kombi-Fährtickets, bei denen Leistungen der Scandlines mit anderen Reedereien bzw. Leistungsanbietern zu einer einheitlichen Leistung verbunden werden.

    1.2 Diese ABB gelten auch für die Reisenden innerhalb einer Gruppenreise. Bei Reisegruppen ist jedes Gruppenmitglied aus dem Beförderungsvertrag und nach diesen ABB berechtigt und verpflichtet.

    1.3 Bei Eisenbahn-Seebeförderung von Fahrgästen gelten diese ABB, mit der Ausnahme, dass Scandlines nicht für Schäden haftet, die der Fahrgast im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb erleidet, siehe dazu auch Ziffer
    16.3. dieser ABB.

    1.4 Sollten Bestimmungen in diesen Beförderungsbedingungen im Widerspruch stehen zu den Scandlines- Tarifbedingungen oder Gesetzen, so haben die Tarifbedingungen oder Gesetze Vorrang. Sollten einzelne Bestimmungen aus diesen ABB unwirksam sein, so gelten die übrigen Bestimmungen wirksam fort.

    2. Beförderungsvertrag

    2.1 Der Beförderungsvertrag kommt, auf Basis dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen, nach den jeweils gebuchten Scandlines-Tarifbedingungen zustande. Scandlines wertet die Buchungsanfrage des Fahrgastes als Aufforderung, dem Fahrgast ein Angebot auf Abschluss eines Beförderungsvertrages zu unterbreiten. Der Abschluss eines Vertrags für Gruppenreisen und dessen Änderungen, bedürfen der Schriftform.
     
    2.2 Es gelten ergänzend die jeweils vereinbarten Scandlines-Tarifbedingungen, die, wenn sie besondere Regelungen enthalten, diesen ABB vorgehen.

    2.3 Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Beförderung mit der nächsten Überfahrt, es sei denn, diese wurde ausdrücklich vereinbart oder der Fahrgast nutzt für die Überfahrt ein Fährticket, das nach den Tarifbedingungen ausdrücklich einen Anspruch auf Beförderung bei der nächsten Überfahrt beinhaltet. Ansprüche nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 wegen Verspätung oder Annullierung bleiben unberührt, (vgl. Ziffer 17 dieser ABB).

    2.4 Es besteht kein Anspruch auf die Beförderung mit einem bestimmten Schiff/Schiffstyp. Scandlines kann die Beförderung und alle damit zusammenhängenden Leistungen selbst durch eigene oder gecharterte Schiffe oder durch andere Reedereien erbringen, die der Leistungserbringung durch Scandlines selbst entsprechen. Scandlines schuldet keine Bewachung von mitgeführtem Gepäck, Sonderfracht oder Fahrzeugen während der Überfahrt oder dem Aufenthalt in Häfen. Zur Abdeckung von Risiken, empfiehlt Scandlines den Abschluss einer Versicherung durch den Fahrgast.

    3. Beförderungsentgelt

    3.1 Das Beförderungsentgelt für die einzelne Beförderung ergibt sich aus dem am Buchungstag gewählten Tarif
    und dem nach diesem Tarif gültigen Preis am Tag der Buchung für das gewählte Beförderungsdatum.

    3.2 Die Verpflichtung zur Zahlung des Beförderungsentgelts entsteht mit Abschluss des Beförderungsvertrages, das Beförderungsentgelt ist sofort fällig.

    3.3 Die unter www.scandlines.dewww.scandlines.comwww.scandlines.pl bzw. www.scandlines.nl aufgeführten Preise gelten ausschließlich für Fährtickets, die in von der Scandlines Deutschland GmbH gekauft werden. Die Preise für Fährtickets, die in Ländern gekauft werden, die sich nicht dem EURO angeschlossen haben, wie z.B. Dänemark oder Schweden, können aufgrund von markt- und währungsspezifischen Gegebenheiten hiervon abweichen und richten sich nach den Preislisten des jeweiligen lokalen Anbieters.Die Bezahlung von Fährtickets in einer anderen Währung als der Landeswährung ist in bestimmten Währungen möglich und wird nach dem von Scandlines bestimmten Bankankaufswechselkurs am Tag der Buchung umgerechnet.

    4. Fährticket; Verlust; Übertragbarkeit

    4.1 Zum Beförderungsvertrag stellt Scandlines dem Fahrgast vor Fahrtantritt ein in deutscher oder englischer Sprache gefasstes Beförderungsdokument (dies kann ein Ticket oder auch die Buchungsbestätigung sein) aus (nachfolgend: Fährticket). Der Fahrgast - und bei Reisegruppen der Reiseleiter - erhält das Fährticket bei Antritt der Reise durch Kauf im Hafen oder nach Vorlage der Buchungsbestätigung am Check-In. Bei einem personalisierten elektronischen Fährticket besteht nur dann ein Anspruch auf Beförderung, wenn sich der Fahrgast ausreichend ausweist und ein gültiges elektronisches Fährticket auf den Namen des Fahrgastes ausgestellt wurde. Bei allen übrigen Fährtickets besteht ein Anspruch auf Beförderung nur bei Vorlage eines gültigen, nicht erheblich beschädigten Fährtickets.

    4.2. Gültigkeitsdauer: Fährtickets haben die auf dem Fährticket selbst oder in den jeweils gebuchten Tarifbedingungen vereinbarte Gültigkeitsdauer. Ergänzend gilt Ziff. 6.1.

    4.3. Verlust: Bei nicht personalisierten Fährtickets: Verlorene oder nicht mehr auffindbare Fährtickets werden nicht ersetzt. Bei personalisierten Fährtickets: Verlorene oder nicht mehr auffindbare Fährtickets werden ersetzt, wenn der Fahrgast Scandlines glaubhaft machen kann, dass das Fährticket ursprünglich ordnungsgemäß ausgestellt und bezahlt wurde und das verlorene Fährticket nicht bereits zur Beförderung oder Erstattung eingelöst, oder ersetzt worden ist ohne dass dies auf Fahrlässigkeit von Scandlines beruht. Voraussetzung für die Ersetzung eines verlorenen/nicht mehr auffindbaren Fährtickets ist, dass der Fahrgast sich verpflichtet, den Fahrpreis für das verlorene/nicht mehr auffindbare Fährticket nachzuentrichten, falls und insoweit das verlorene/nicht mehr auffindbare Fährticket von jemand anderem zu Zwecke der Beförderung oder Erstattung eingelöst wird. Scandlines verlangt keine Erstattung für Einbußen, die von Scandlines schuldhaft verursacht wurden.

    4.4 Übertragbarkeit: Bei nicht personalisierten Fährtickets: Das Fährticket ist bis zum Antritt der Reise übertragbar (§§ 793, 807 BGB). Bei Fährtickets über die Beförderung von Fahrzeugen kann die Übertragung nur auf solche Fahrzeuge erfolgen, die derselben Preiskategorie von Scandlines zuzuordnen sind. Bei Sondertarifen (z.B. Kinder-
    oder Studententarife) kann die Übertragung des Fährtickets nur unter den Voraussetzungen des Sondertarifs und nur an solche Personen erfolgen, die die Voraussetzungen des Sondertarifs erfüllen. Personalisierte Fährtickets sind nicht übertragbar.

    5. Fährtickets mit festen Reisedaten; Umbuchung

    5.1. Stellt Scandlines nach dem Beförderungsvertrag dem Fahrgast eine Buchungsbestätigung mit bestimmten Reisedaten aus, sind diese Reisedaten verbindlich. Auf andere Überfahrten besteht kein Anspruch. Ansprüche aus VO (EU) Nr. 1177/2010 bei Annullierung und Verspätung bleiben hiervon unberührt (vgl. Ziffer 17.).

    5.2. Entgegen Ziffer 5.1. ist eine Umbuchung durch den Fahrgast nur möglich, wenn und unter den Voraussetzungen, wie dies in dem jeweils gebuchten Tarif gemäß den Tarifbedingungen ausdrücklich bestimmt ist. Dies gilt auch für die Umbuchung von Zusatzleistungen (wie z. B. Mahlzeiten).

    6. Fährtickets ohne feste Reisedaten und Gutscheine

    6.1 Fährtickets ohne feste Reisedaten haben eine Gültigkeitsdauer gemäß Ziffer 4.2., wenn nicht in den jeweils gebuchten Tarifbestimmungen anders vereinbart.

    6.2 Bei offenen Fährtickets muss die Rückfahrt innerhalb von 3 Monaten nach der Hinfahrt angetreten werden, wenn nicht in dem jeweils gebuchten Tarif gemäß der Tarifbestimmung anders vereinbart.

    6.3 Gutscheine sind drei Jahre gültig, wenn nicht im Gutschein ausdrücklich anders vorgesehen. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Danach verfällt der Gutschein. Gutscheine im Rahmen von Gewinnspielen richten sich nach den in den jeweiligen Gewinnspielregeln definierten Gültigkeitsfristen. Wenn nicht anders bestimmt, verfallen auch diese Gutscheine nach 3 Jahren, beginnend in dem Jahr, in dem der Gutschein ausgegeben wurde.

    7. Mahlzeiten

    7.1. Mahlzeiten an Bord, die der Fahrgast bereits online oder im Scandlines Servicecenter mitgebucht hat, werden in die Scandlines Fährbuchung aufgenommen. Bei Vorlage der Buchungsnummer beim Check-in im Hafen wird für diese Zusatzbuchungen ein Essens-Voucher ausgestellt. Der Voucher ist das Zahlungsmittel für das vorausbestellte Essen an Bord und ist beim Personal des jeweiligen Restaurants an Bord einzulösen.

    7.2. Die Buchungsbestätigung oder das Fährticket allein werden nicht als Zahlungsmittel an Bord akzeptiert. Vergessene oder verlorene Essens-Voucher werden nicht erstattet, und es ist auch nicht möglich, den reservierten Tisch und die vorgebuchte Mahlzeit an Bord ohne den gültigen Voucher zu erhalten.

    7.3. Um den reservierten Tisch in Anspruch nehmen zu können, bitten wir den Fahrgast, seinen Voucher spätestens 15 Minuten nach Abfahrt im Restaurant einzulösen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Fahrgast keinen Anspruch mehr auf die Tischreservierung. Der Essens-Voucher behält jedoch nach wie vor seine volle Gültigkeit für die gebuchte Überfahrt.

    7.4. Bei Nichtinanspruchnahme von vorgebuchten Mahlzeiten bleibt der Fahrgast zur Zahlung des hierfür entrichteten Preises verpflichtet, abzüglich ersparter Aufwendungen von Scandlines, falls vorhanden. Der Fahrgast ist angehalten, die Nichtinanspruchnahme vor Reiseantritt Scandlines mitzuteilen.

    8. Einfinden vor Check-In

    8.1 Es ist ausreichend Zeit für die Einhaltung der Check-In Zeiten einzuplanen. Die Check-In Zeiten sind verbindlich.

    8.2 Der Anspruch auf Beförderung eines Fahrgastes ohne Fahrzeug entfällt, und der Fahrgast bleibt zur Zahlung des Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn der Fahrgast nicht rechtzeitig zu den Check-In Zeiten, wenn nicht anders vorgesehen spätestens 15 Minuten vor der planmäßigen Abfahrt in den Häfen Puttgarden, Rødby oder Gedser und 30 Minuten vor der planmäßigen Abfahrt im Hafen von Rostock, den Check-In passiert, oder - wenn das Fährschiff später ankommt oder Scandlines die Verzögerung zu vertreten hat - sich nicht so rechtzeitig einfindet, dass unter Zugrundelegung normaler Umstände mit einem rechtzeitigen Anbordgehen gerechnet werden kann, und ein störungsfreier Betrieb des Fährschiffes nicht durch eine nachträgliche Zulassung des Fahrgastes gefährdet wäre.
     
    8.3 Achtung: Für Fahrgäste mit Blindenhunden oder vergleichbaren Begleithunden (vgl. Ziffer 13.3.) ist ein Einfinden zur Einschiffung von mindestens 60 Minuten vor der geplanten Abfahrtszeit erforderlich. Im Übrigen gilt auch hier Ziffer 9.

    8.4 Ein Anspruch auf Beförderung eines Fahrgastes mit Fahrzeug mit einer bestimmten Fährabfahrt entfällt, und der Fahrgast bleibt zur Zahlung des Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn das Fahrzeug nicht entsprechend dem von Scandlines vorgegebenen Zeitraum vor der planmäßigen Abfahrt des Fährschiffes in dem Abfahrtshafen zur Beladung bereitgestellt wird (nachfolgend „Check-In Zeiten“). Die Check-In Zeiten können je nach Fährstrecke variieren; die entsprechenden Check-In Zeiten je Fährstrecke sind im jeweils geltenden Fahrplan vermerkt. Die Bereitstellung der Fahrzeuge setzt voraus, dass der Check-In sowie die Grenz- und Zollabfertigung abgeschlossen sind und keine sonstigen in der Sphäre des Fahrgastes liegenden Hindernisse einer sofortigen Verladung entgegenstehen.

    9. Reisedokumente/Einhaltung von Einreisebestimmungen

    9.1. Der Fahrgast ist selbst dafür verantwortlich, dass er, als eigene vertragliche Nebenpflicht, die für ihn, seine minderjährigen Begleitpersonen sowie sein Gepäck/Fahrzeuge/Tiere erforderlichen (Einreise-)Dokumente, insbesondere gültige Einreisedokumente gemäß den geltenden Einreisebestimmungen des Landes des Zielhafens besitzt, insbesondere die erforderlichen Ausweispapiere und/oder Visa sowie die übrigen Außenwirtschafts-, Zoll-, Steuer-, Einfuhr-, Pass- und Gesundheitsvorschriften, einschließlich der Einfuhrbestimmungen über Haustiere und frische Nahrungsmittel nicht verletzt. Scandlines ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor Antritt der Reise zu überprüfen, ob der Fahrgast die jeweiligen Einreisebestimmungen erfüllt. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Fahrgast selbst und auf eigene Kosten für die Rückreise Sorge zu tragen.

    9.2. Scandlines ist berechtigt, den Fahrgast von der Beförderung auszuschließen, wenn er die erforderlichen Dokumente nicht vollständig vorlegt und/oder die maßgeblichen Vorschriften für die Einreise nicht erfüllt.

    9.3 Kann der Fahrgast mangels erforderlicher Reisedokumente/Erfüllung der Einreisebestimmungen nicht einreisen und reist er daher mit Scandlines weiter oder zurück (auf diese Weiter-/Rückbeförderung hat der Fahrgast gegenüber Scandlines keinen Anspruch), hat Scandlines, wenn sie den Fahrgast dennoch befördert, gegen den Fahrgast einen Anspruch auf die für diese zusätzlichen Streckenabschnitte anfallenden Beförderungsentgelte. Ist Scandlines aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, bei verweigerter Einreise des Fahrgastes die Kosten für dessen Weiter-/Rückbeförderung zu tragen oder die Weiter-/Rückbeförderung selbst zu erbringen, hat Scandlines gegenüber dem Fahrgast einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Der Kostenerstattungsanspruch von Scandlines besteht auch, falls Scandlines gehalten ist, Strafen oder Bußen zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden wegen Nichtvorliegens erforderlicher Einreisedokumente oder Verletzung sonstiger Vorschriften des Einreiselandes.

    10. Kontrolle des Fahrgastes und seines Gepäcks

    Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur, wenn der Fahrgast sich bereit erklärt und daran mitwirkt, die von Scandlines veranlassten Kontrollen des Fährtickets und des Lichtbildausweises sowie des auf dem Gelände des jeweiligen Fährhafens und auf den jeweiligen Schiffen mitgeführte Fahrzeug und Gepäck zu durchsuchen und bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für ein Beförderungsverweigerungsrecht oder das unmittelbare Bevorstehen eines sicherheits- oder strafrechtsrelevanten Verhaltens auch Leibesvisitationen durchzuführen.

    Sofern nationale oder internationale Sicherheitsbestimmungen, einschließlich der Befolgung des ISPFS Codes (International Ship and Port Facility Security Code) etwa bei Vorliegen einer erhöhten Gefährdungsstufe, Scandlines zur Durchführung weitergehender Kontrollen und Maßnahmen auf dem Gelände des jeweiligen Fährhafens und/oder auf den jeweiligen Schiffen verpflichten, erklärt sich der Fahrgast hiermit einverstanden. Scandlines darf sich zur Durchführung der Kontrollen auch gesondert beauftragter geeigneter Dritter bedienen. Ist der Fahrgast nicht zur Durchführung derartiger Kontrollen bereit, sind sämtliche Beförderungs- und Ersatzansprüche ausgeschlossen.

    11. Beförderung von Fahrzeugen

    Der Fahrgast hat nur einen Anspruch auf Beförderung mit dem Fahrzeug, für das er einen gültigen Beförderungsvertag abgeschlossen hat, das einer der Fahrzeuggattungen angehört, für die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beförderungsvertrages die Passage-Tarife Gültigkeit haben und soweit sie für die Teilnahme am internationalen Straßenverkehr amtlich zugelassen sind.

    12. Beförderung von allein reisenden Kinder und Jugendlichen
     
    12.1 Die Beförderung von allein reisenden Kindern unter 14 Jahren ist ausgeschlossen. Die Beförderung von allein reisenden Jugendlichen von 14 bis einschließlich 17 Jahren kann erfolgen, wenn auf Verlangen Scandlines die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten zur Beförderung übergeben wird, sowie das Vorliegen aller weiteren, zur Einreise in das Land des Zielhafens etwa erforderlichen Unterlagen/Dokumente nachgewiesen wird. Eine Betreuung der allein reisenden Kinder/Jugendlichen durch Scandlines erfolgt nicht.

    12.2 Die Schiffsführung oder ein sonstiger Beauftragter von Scandlines ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, vor Antritt der Reise das Alter, das Vorliegen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten sowie das Vorliegen aller weiteren, zur Einreise in das Land des Zielhafens etwa erforderlichen Unterlagen zu überprüfen.

    12.3. Auf die Bestimmungen in Ziffern 9. und 19., die vollumfänglich auch für allein reisende Kinder und Jugendliche gelten, wird ausdrücklich hingewiesen.

    13. Beförderung von Haustieren/Blinden-/Begleithunden

    13.1 Die Beförderung von Tieren, die keine üblichen Haustiere sind sowie von Haustieren ohne Begleitperson (nachfolgend „Tierhalter“ genannt) ist ausgeschlossen. Die Beförderung von Haustieren, welche die Einreisebestimmungen und gesetzliche Vorgaben des Ziellandes nicht erfüllen, ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Schiffsführung oder deren Beauftragter ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, vor Antritt der Reise zu überprüfen, ob die Einreisebestimmungen erfüllt sind. Die Vorschriften bezüglich fehlgeschlagener Einreise nach Ziffer 9.2 und der Beförderungsverweigerung nach Ziffer 19. finden entsprechende Anwendung.

    13.2. Lebende Haustiere werden nur in Kraftfahrzeugen oder geeigneten, vom Fahrgast mitgeführten Spezialvorrichtungen (z.B. Anhänger) befördert. Ausnahmsweise können Kleintiere bis auf Widerruf, der durch die Schiffsführung oder deren Beauftragten erklärt wird, in entsprechenden Tragebehältern, aus denen sie nicht entweichen können, und/oder angeleint befördert werden. In jedem Falle muss sichergestellt sein, dass die mitgeführten Haustiere unter ständiger Aufsicht des Tierhalters stehen und dass von ihnen keine Belästigung und/oder Gefahr für andere Fahrgäste und deren Gepäck/Fahrzeuge sowie für die Besatzungsmitglieder und das Schiff ausgeht. Diesbezüglichen Anweisungen der Schiffführung und deren Beauftragter ist Folge zu leisten.

    13.3 Blindenhunde und vergleichbare Begleithunde (Arbeitshunde, psycho-therapeutisch eingesetzte Hunde), die Fahrgäste mit Behinderungen begleiten, werden unentgeltlich und ohne Transportbehältnis auf dem Fährschiff befördert. Die Kostenfreiheit sowie eine Beförderung auf dem Fährschiff setzen den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit voraus. Fahrgäste, die mit einem Begleithund reisen wollen, müssen Scandlines im Voraus telefonisch informieren – Es gelten die Bestimmungen der VO (EG) 1177/2010“. Es ist ein Check-In mindestens 60 Minuten vor der geplanten Abfahrtszeit notwendig.

    13.4 Es besteht für Hunde (außer Blindenhunde und vergleichbare Begleithunde) auf dem Fährschiff, sofern sie nicht in einem Kraftfahrzeug, einem Tragebehälter oder - soweit vorhanden - in von Scandlines bereitgestellten Hundezwingern befördert werden, Maulkorbpflicht wenn dies nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen angeordnet wird. Soweit im Land des Abfahrts- bzw. Zielhafens strengere Vorschriften hinsichtlich der Maulkorbpflicht für Hunde gelten, hat der Tierhalter diese bei der Abreise bzw. Einreise entsprechend zu beachten.

    13.5 Haustieren - mit Ausnahme von Blindenhunden und Begleithunden - ist der Aufenthalt im Restaurant ohne Erlaubnis der Schiffsführung oder deren Beauftragten nicht gestattet.

    13.6 Verstößt der Tierhalter an Bord des Fährschiffes, trotz Abmahnung, wiederholt gegen die vorstehenden Beförderungsbedingungen für Tiere, insbesondere den Leinenzwang oder die Maulkorbpflicht für Hunde, ist die Schiffsführung oder deren Beauftragter berechtigt, nicht aber verpflichtet, das Tier in Verwahrung zu nehmen und dem Tierhalter erst bei Verlassen des Fährschiffes auszuhändigen und/oder das Tier und den Tierhalter im nächsten (auch außerfahrplanmäßigen) Hafen von Bord zu bringen. Für die Verwahrung des Tieres und das von Bord Bringen an einem (auch außerfahrplanmäßigen) Hafen berechnet Scandlines dem Tierhalter eine Kostenpauschale von in Höhe von EURO 50,00. Die Geltendmachung wesentlich höherer Aufwendungen oder eines wesentlich höheren Schadens bleibt Scandlines vorbehalten. Dem Tierhalter steht der Nachweis offen, dass Scandlines überhaupt keine oder wesentlich geringere Aufwendungen bzw. Schäden entstanden sind.

    13.7 Der Tierhalter haftet für vom Tier verursachte Verunreinigungen und Schäden am Fährschiff und seinen Einrichtungen sowie für die Schädigung anderer Fahrgäste gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Verunreinigungen geringeren Ausmaßes kann der Tierhalter umgehend selbst beseitigen; beseitigt der Tierhalter diese Verunreinigungen nicht umgehend und/oder nicht ordnungsgemäß, berechnet Scandlines dem Tierhalter Reinigungskosten, mindestens aber EURO 30,00. Dem Tierhalter steht der Nachweis offen, dass Scandlines überhaupt keine oder wesentlich geringere Aufwendungen bzw. Schäden entstanden sind.

    14. Beförderung von Reisegepäck und Sonderfracht
     
    14.1 Handgepäck und übliches Reisegepäck, das der Fahrgast in oder auf einem Fahrzeug oder sonst in seinem Besitz, seiner  Obhut  und  unter  seiner  Aufsicht  hat,  wird  ohne  gesondertes  Entgelt  befördert  (nachfolgend „Reisegepäck“). Scandlines empfiehlt die Kennzeichnung von Reisegepäck mit den Kontaktdaten des Fahrgastes. Die Beförderung von Reisegepäck und/oder Sonderfracht ist ohne eine Begleitperson   (nachfolgend „Besitzer“) ausgeschlossen.

    14.2 Die Beförderung von Reisegepäck und/oder Sonderfracht, einschließlich Schusswaffen und Munition, die nach deutschem Recht oder dem Recht des Abfahrts- oder Zielhafens Gesetze oder Vorschriften verletzt, ist ausgeschlossen.

    14.3 Größere Gepäckstücke, sperrige Güter und Frachtgüter jeglicher Art werden nicht befördert, es sei denn, Scandlines hat in deren Beförderung schriftlich eingewilligt, (nachfolgend „Sonderfracht“).

    14.4 Leichen werden nur in Kraftfahrzeugen und nur dann befördert, wenn sowohl die gesetzlichen Bestimmungen über die Beförderung von Leichen des Landes des Abfahrts- und des Zielhafens als auch die Regelungen des Internationalen Abkommens über die Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937 eingehalten werden.

    14.5 Ein Anspruch auf Beförderung von Schusswaffen und/oder Munition besteht nur, wenn rechtzeitig vor Antritt der Reise der Schiffsführung dies angezeigt wurde und nur, wenn und insoweit wie die Schiffsführung oder das hierzu von ihr beauftragte Personal der Beförderung der Schusswaffen und/oder Munition bei Antritt der Reise ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Besitzer die Schusswaffen und/oder Munition der Schiffsführung in Verwahrung gibt. Die dadurch entstehenden Kosten trägt Scandlines. Werden Schusswaffen und/oder Munition ohne Erfüllung der Anzeigepflicht oder ohne Zustimmung der Schiffsführung oder des hierzu von ihr beauftragten Personals an Bord gebracht, kann die Schiffsführung sie in Verwahrung nehmen und/oder jederzeit und an jedem beliebigen Ort ausschiffen, vernichten oder sonst unschädlich machen. Die weiteren Rechte der Schiffsführung (vgl. Ziffer 10 und 19 dieser ABB) und gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Für die Verwahrung nicht angezeigter Schusswaffen und/oder Munition berechnet Scandlines dem Besitzer Kosten in Höhe von EURO 50,00, sofern nicht höhere Aufwendungen oder Schäden entstehen. Dem Besitzer steht der Nachweis offen, dass Scandlines überhaupt keine oder wesentlich geringere Aufwendungen bzw. Schäden entstanden sind.

    14.6. Der Fahrgast haftet Scandlines und anderen Reisenden für Schäden, die Scandlines und/oder anderen Reisenden aus den vom Fahrgast an Bord gebrachten Sachen, einschließlich Reisegepäck und Sonderfracht, entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    14.7 Scandlines, die Schiffsführung oder sonstige Beauftragte von Scandlines haben das Recht, das Reisegepäck und die Sonderfracht stichprobenartig zu durchsuchen.

    14.8
     Reisegepäck und/oder Sonderfracht, welches an Bord zurückgelassen und von Scandlines aufgefunden wird, kann Scandlines gegen Erstattung ihrer Auslagen in Verwahrung nehmen und es in den Heimathafen des jeweiligen Schiffes verbringen. Scandlines ist berechtigt, das Reisegepäck und/oder die Sonderfracht zu durchsuchen und/oder bei Dritten zu hinterlegen. Scandlines wird das Auffinden/Verwahrung an die Adresse anzeigen, die sich aus der am Reisegepäck/Sonderfracht befindlichen Kennzeichnung befindet. Scandlines bzw. der Dritte, bei dem die Sonderfracht hinterlegt wurde, haftet diesbezüglich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen. Der Fahrgast kann seine Ansprüche hinsichtlich des zurückgelassenen Gepäcks/Sonderfracht schriftlich unter Nachweis seiner Berechtigung und nur binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach seiner Ankunft im Zielhafen geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist kann Scandlines nach freiem Ermessen mit dem Reisegepäck oder der Sonderfracht verfahren.

    15. Verhalten an Bord; Befehlsgewalt

    15.1. Der Fahrgast hat sich während der Beförderung so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Fährbetriebs, seine eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Fahrgäste gebieten. Der Kapitän hat höchste Befehlsgewalt und die Zuständigkeit, Entscheidungen hinsichtlich der nautischen Schiffssicherheit und der Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu treffen. Den Anweisungen der Schiffsführung und deren Beauftragter hat der Fahrgast zu folgen. Bei einem Verstoß gegen die Verhaltenspflichten ist Scandlines berechtigt, die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Arrestierung des Fahrgastes auf Anordnung des Kapitäns oder dessen Beauftragten bis zum Erreichen des nächsten (auch außerplanmäßigen) Hafens. Dies gilt auch, soweit dies die Sicherheit oder Schutz des Fahrgastes selbst oder anderer Fahrgäste, unter Berücksichtigung der Sicherstellung der ordnungsmäßen Schiffsbeförderung, gebietet. Scandlines kann die Weiterbeförderung verweigern und wegen des Verhaltens an Bord Strafanzeige erstatten.

    15.2. Der Genuss mitgebrachter alkoholischer Getränke an Bord ist nicht gestattet.

    16. Haftung

    16.1. Allgemeines

    16.1.1 Die Haftung von Scandlines übersteigt in keinem Fall den Betrag des nachgewiesenen Schadens. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Bestimmungen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses und der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung.

    16.1.2 Scandlines haftet nur für mittelbare oder Folgeschäden, wenn Scandlines diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Ansprüche wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit sind ausgeschlossen. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) 392/2009 bleiben unberührt.

    16.1.3 Keine dieser Beförderungsbedingungen hat den Verzicht der Scandlines oder deren ausführende Beförderer oder für diese handelnden Bedienstete oder Beauftragte, auf geltende Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen nach der Verordnung (EG) 392/2009 oder dem anwendbaren Recht zum Inhalt, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt.

    16.1.4 Scandlines haftet nicht für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen Vorschriften bzw. aus deren Nichterfüllung durch den Fahrgast entstehen.

    16.1.5 Der Ausschluss und die Beschränkungen der Haftung von Scandlines gelten entsprechend auch zu Gunsten der Bediensteten oder Beauftragten sowie unserer gesetzlichen Vertreter von Scandlines, sowie deren Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.

    16.2. Haftung bei Personen- und/oder Sachschäden; Selbstbehalt

    16.2.1 Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgastes sowie durch den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck, einschließlich Fahrzeugen des Fahrgastes im Rahmen der Beförderung auf See entstanden ist, haftet Scandlines nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) 392/2009 unter Geltung von deren Haftungsbeschränkungen, mit folgender Maßgabe: bei der Beschädigung eines Fahrzeugs haftet Scandlines nur unter Abzug eines Selbstbehalts des Fahrgastes von 330 Rechnungseinheiten1, und bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks unter Abzug eines Selbstbehalts von 149 Rechnungseinheiten. Diese Beträge werden von der Schadenssumme abgezogen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf einer Handlung oder Unterlassung von Scandlines zurückzuführen ist, die von ihr selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Der für Scandlines oder den ausführenden Beförderer handelnde Bedienstete oder Beauftragte verliert den Anspruch auf Haftungsbeschränkung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf einer Handlung oder Unterlassung des Betreffenden zurückzuführen ist, die von ihm selbst entweder in der Absicht einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

    16.2.2 Bei Beförderungen von Reisenden auf See, die nicht dem Geltungsbereich der VO (EG) 392/2009 unterfallen und die nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betreffen, die keine wesentlichen, für die Vertragserfüllung des Beförderungsvertrages relevanten Pflichten betreffen und die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Scandlines, ihrer gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung von Scandlines der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

    16.3 Im Rahmen der Eisenbahn-Seebeförderung finden hinsichtlich der Haftung gegenüber Fahrgästen für Personen- und/oder Sachschäden, die der Fahrgast durch Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthalts in dem Eisenbahnwagen, beim Einsteigen in den oder Aussteigen aus dem Eisenbahnwagen erleidet (Art. 33 §2 CIV), ausschließlich die Vorschriften des COTIF/CIV-Übereinkommens Anwendung.

    17. Ansprüche bei Verspätung und Annullierung von Überfahrten
     
    17.1 Bei ungünstigen Wasser- und Wetterbedingungen wie Hoch- und Niedrigwasser, Sturm, Vereisung von oder Eisgefahr für (Abfahrts- oder Ziel-) Hafen und Seestrecken, bei einem auf sonstigen Gründen beruhenden Ausfall von (Abfahrts- oder Ziel-) Hafen und Seestrecken, Maßnahmen von hoher Hand, Seuchengefahr, Attentatsdrohung oder beim Ausfall von Schiffen aus von Scandlines nicht zu vertretenden Gründen ist Scandlines berechtigt, Überfahrten zu streichen.

    17.2 Bei den Ankunfts- und Abfahrtszeiten, in dem von Scandlines bekannt gegebenen Fahrplan, handelt es sich um Erfahrungswerte, die aufgrund der Unwägbarkeiten des Schiffsverkehrs nicht garantiert werden können und die nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages sind. Scandlines ist nach besten Kräften bemüht, Verspätungen oder Annullierungen zu vermeiden, dennoch können Ankunfts- und Abfahrtszeiten z. B. bei ungünstigen Wasser- oder Wetterbedingungen Änderungen unterliegen. Bei Änderungen, die nicht von Scandlines zu vertreten sind, ist der Fahrgast nicht zur Forderung von Schadensersatz berechtigt.

    17.3 Ansprüche des Fahrgastes wegen Verspätung / Annullierung stehen dem Fahrgast nach den Voraussetzungen der VO (EU) 1177/2010 zu. Bei Annullierung oder Verspätung einer Abfahrt, die einen Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten oder eine Verlängerung des von dem Fahrgast geplanten Aufenthaltes notwendig macht im Sinne der VO (EU) 1177/2010 sind die Gesamtkosten der Unterbringung an Land – ohne die Kosten der Beförderung zwischen dem Hafenterminal und der Unterkunft – auf 80,00 € je Fahrgast und Nacht auf höchstens drei Nächte beschränkt (Art. 17 Abs. 2 VO (EU) 1177/2010).

    17.4 Bei Ansprüchen gemäß Art. 19 der VO (EU) 11177/2010 nimmt Scandlines keine Entschädigungszahlung
    unter € 6,00 vor, (Art. 19 Abs. 6, Satz 2 VO (EU) 1177/2010).

    18. Stornierung durch den Fahrgast/Erstattung

    18.1 Bei Stornierung/Nichterscheinen zur Beförderung durch den Fahrgast ist Scandlines berechtigt, das Beförderungsentgelt - abzüglich der ersparten Aufwendungen oder/und dessen, was Scandlines durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt - zu verlangen. Abweichende Regelungen können sich bei einzelnen Tarifen gemäß den jeweiligen Produkt- und Tarifbedingungen ergeben. Diese gehen, sofern sie besondere Regelungen hierzu enthalten, dieser Ziffer 18.1 vor.

    18.2 Hat ein Reisevermittler den Beförderungsvertrag zwischen Scandlines und dem Fahrgast vermittelt, so hat der Fahrgast im Falle seiner Stornierung seinen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Reisevermittler geltend zu machen, der diesen im Verhältnis mit Scandlines abwickelt. Wird hierdurch im Einzelfall für den Fahrgast die Abwicklung unzumutbar erschwert, kann er seinen Rückzahlungsanspruch auch unmittelbar und schriftlich gegenüber Scandlines geltend machen.

    18.3. Rückerstattungen für Fährtickets, die mit „Punkten“ gemäß einem Scandlines-Kundenprogramm erworben wurden, erfolgen nur unter den Voraussetzungen der Mitgliedschaftsbedingungen dieses Kundenprogramms.

    18.4. Rückerstattungen für Fährtickets, die mit einer Kreditkarte bezahlt wurden, erfolgen nur durch Gutschrift auf das Kreditkartenkonto, das bei der Zahlung angegeben wurde, und in dieser Währung. Der auf dem Kreditkartenkonto gutgeschriebene Betrag kann durch Umrechnungen und Gebühren der Kreditkartengesellschaft von dem erstatteten Betrag abweichen. Diese Abweichungen begründen keinen Erstattungsanspruch gegenüber Scandlines.

    18.5. In allen übrigen Fällen erfolgen Rückerstattungen auf das Bankkonto. Eine Auszahlung am Check-in oder im Servicecenter ist ausgeschlossen.

    18.6. Scandlines kann die Erstattung ablehnen, wenn der Antrag hierfür später als sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt wird.

    18.7. Scandlines behält sich das Recht vor, die Erstattung für ein Fährticket abzulehnen, welches der Fahrgast den Behörden eines Landes zum Nachweis seiner Absicht, das Land wieder zu verlassen, vorgelegt hat, es sei denn, der Fahrgast weist Scandlines nach, dass er berechtigt ist, in dem Land zu bleiben oder das Land mit einem anderen Beförderungsunternehmen verlassen wird.

    19. Keine Beförderung durch Scandlines

    19.1 Scandlines kann die Beförderung oder Weiterbeförderung des Fahrgastes verweigern, wenn der Fahrgast:

    19.1.1 nicht die für die Einreise in das Zielland erforderlichen Bestimmungen und Vorschriften erfüllt (inklusive der Einreisebestimmungen für mitgeführte Tiere), siehe Ziffer 12 und 15 dieser ABB;

    19.1.2 wegen allgemeiner oder ansteckender Erkrankung, Gebrechen oder aus anderen Gründen reiseunfähig ist und/oder die Gesundheit oder Sicherheit anderer Fahrgäste mehr als nur unerheblich gefährdet;

    19.1.3 auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist, siehe Ziffer 14 dieser ABB;

    19.1.4 das Beförderungsentgelt für die jeweilige Überfahrt zum Zeitpunkt des Antritts der Reise noch nicht oder nicht vollständig geleistet hat und den noch offenen Restbetrag nicht sofort leistet; die Rechte aus § 323 BGB bleiben unberührt, siehe zur Fälligkeit Ziffer 3.2. dieser ABB;

    19.1.5. falsche oder unvollständige Angaben zu Gattungs- und Typmerkmalen des mitgeführten Fahrzeugs gemacht hat und hierdurch das Fahrzeug unzutreffend in einen niedrigeren Tarif nach der zugrundeliegenden Preisliste von Scandlines eingeordnet wurde, siehe Ziffer 13 dieser ABB;

    19.1.6. falsche oder unvollständige Angaben zu Maß, Gewicht und Umfang der Sonderfracht gemacht hat und unter anderem auch hier auf die Einwilligung von Scandlines, diese zu den vereinbarten Bedingungen zu befördern, beruht, siehe Ziffer 16 dieser ABB;

    19.1.7. die Sicherheit anderer Fahrgäste durch die beharrliche Nichtbeachtung der Vorschriften über die Beförderung von Tieren, Reisegepäck und/oder Sonderfracht und/oder wiederholter Nichtbeachtung der Anweisungen der Schiffsführung oder sonstiger Beauftragter von Scandlines mehr als nur unerheblich gefährdet, siehe Ziffer 11 dieser ABB;

    19.1.8.
     die Durchführung von gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Sicherheits-/Durchsuchungsmaßnahmen/Kontrollen sowohl auf dem Gelände des jeweiligen Fährhafens wie auf den jeweiligen Schiffen verweigert.

    19.1.9. Scandlines kann ferner die Beförderung aus sonstigen - in der Person oder dem Verhalten des Fahrgastes (z.B. erhebliche Trunkenheit, Randalieren) oder dem von ihm mitgeführten Gepäck liegenden - Gründen verweigern, insbesondere weil durch die weitere Beförderung ein störungsfreier Betrieb des Fährschiffes gefährdet wäre, (siehe Ziffer 10.) dieser ABB) oder wenn

    19.1.10. beim Antrag auf Abschluss des Beförderungsvertrages falsche Angaben, insbesondere zum Alter eines allein reisenden Kindes oder Jugendlichen, gemacht wurden und der Entschluss von Scandlines, den Fahrgast zu den vereinbarten Bedingungen zu befördern, auch auf diesen Angaben beruht, (siehe Ziffer 12 dieser ABB), oder wenn der Fahrgast

    19.1.11. zuvor von Scandlines nach pflichtgemäßen Ermessen vor der Buchung der Beförderung schriftlich benachrichtigt worden ist, dass von diesem Zeitpunkt an Scandlines den Fahrgast nicht mehr befördern wird, da der Fahrgast bei früherer Beförderung bereits gegen die genannten Ziffern verstoßen hat, insbesondere Ziffer 19.1.9, und eine Beförderung daher unzumutbar ist.

    19.2. Verweigert Scandlines die (Weiter-) Beförderung des Fahrgastes aus den oben genannten Gründen, kann die Schiffsleitung oder ein sonstiger Beauftragter von Scandlines den Fahrgast auf dessen Kosten im nächsten (auch außerfahrplanmäßigen) Hafen von Bord bringen (Ziffer 18.1 gilt entsprechend).

    19.3. Etwaige sonstige gesetzliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche von Scandlines – insbesondere, aber nicht abschließend aus Ziffer 9 (Einreisebestimmungen), 13 (Haustiere) und 14 (Reisegepäck) dieser ABB - bleiben unberührt.

    20. Verjährung

    20.1. Sämtliche Ansprüche des Fahrgastes gegen Scandlines wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgastes oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck gemäß Verordnung (EG) Nr. 392/2009 verjähren gemäß Artikel 16 dieser Verordnung.

    20.2. Alle anderen Schadensersatzansprüche des Fahrgastes, mit Ausnahme von Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Scandlines, verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Fahrgast von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

    21. Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand; Sonstiges
     
    21.1. Auf das vertragliche Verhältnis zwischen dem Fahrgast und Scandlines findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

    21.2. Für alle Klagen von/gegen Kaufleute i. S. d. Handelsgesetzbuches oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht im Inland oder nicht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz der Scandlines in Hamburg im ersten Rechtszug vereinbart.

    21.3. Information über Beschwerdemöglichkeiten

    Falls Sie kritische Hinweise haben oder mit einem Produkt bzw. Service von Scandlines nicht zufrieden sind, wenden Sie sich bitte schriftlich per E-Mail an: customerservice.germany@scandlines.com. Bitte teilen Sie uns den genauen Grund mit Angabe von Ort und Zeit und, soweit vorhanden, Ihre Buchungsnummer mit.

    Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

    Scandlines ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.

    21.4. Die Überschriften in diesen ABB dienen nur der Übersichtlichkeit und sind für ihre Auslegung nicht erheblich.

    Hamburg, 01/04/2020
     


    Unterrichtung des Fahrgastes über seine Rechte auf See gemäß der Verordnung (EG) Nr. 392/2009

    Achtung:
     Scandlines ist verpflichtet gem. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 dem Fahrgast diese Informationen vor oder bei der Abfahrt zur Verfügung zu stellen. Diese Verordnung regelt die Haftung des Beförderers für Fahrgäste, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge.
    Sie findet Anwendung auf jede internationale Beförderung (d.h. jede Beförderung, bei der nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen oder in nur einem Staat liegen, wenn nach dem Beförderungsvertrag oder der vorgesehenen Reiseroute in einem anderen Staat ein Zwischenhafen angelaufen werden soll) und jede Seebeförderung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats, wenn

     Das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist
     Der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde oder
     Nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort oder der Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat liegt

    Ansprüche des Fahrgastes bei Tod oder Körperverletzung

    Für den Schaden durch Tod oder Körperverletzung aufgrund eines Schifffahrtsereignisses2 haftet der Beförderer bis zu einem Betrag von 250 000 Rechnungseinheiten3 je Fahrgast, es sei denn, der Beförderer weist nach, dass das Ereignis infolge einer Kriegshandlung, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs, eines Aufstandes oder eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und unabwendbaren Naturereignisses eintrat oder absichtlich von einem Dritten verursacht wurde. Soweit der Schaden den genannten Höchstbetrag übersteigt, haftet der Beförderer darüber hinaus, es sei denn, er weist nach, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.
    Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgastes aufgrund eines anderen als eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, haftet der Beförderer, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Kläger.
    Die Haftung des Beförderers bei Tod oder Körperverletzung ist in jedem Fall auf 400 000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Vorfall beschränkt.

    Vorschusszahlungen

    Wird ein Fahrgast infolge eines Schifffahrtsereignisses getötet oder verletzt, hat der Beförderer binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensersatzberechtigten eine die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse deckende Vorschusszahlung zu leisten. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung mindestens 21 000 EUR. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar.
    Falls der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war oder das den Schaden verursachende Ereignis infolge einer Kriegshandlung oder eines Naturereignisses eintrat oder absichtlich von einem Dritten oder durch radioaktive Kontamination, chemische, biologische, biochemische oder elektromagnetische Waffen oder durch einen Hackerangriff verursacht wurde, ist die Vorschusszahlung an den Beförderer zurückzuzahlen. Falls der Tod oder die Körperverletzung des Fahrgastes durch Verschulden des Fahrgastes selbst verursacht oder mitverursacht wurde, ist die Vorschusszahlung ganz oder teilweise an den Beförderer zurückzuzahlen.

    Verspätungen bei der Beförderung von Gepäck / Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder Fahrzeugen; Handgepäck

    Für den durch den Verlust oder die Beschädigung von Handgepäck entstandenen Schaden haftet der Beförderer nur bei Verschulden; das Verschulden des Beförderers wird bei einem durch ein Schifffahrtsereignis verursachten Schaden vermutet; diese Vermutung kann von dem Beförderer widerlegt werden. Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Handgepäck ist in jedem Fall auf 2 250 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Beförderung beschränkt.
    Für den durch den Verlust oder die Beschädigung von anderem Gepäck als Handgepäck entstandenen Schaden haftet der Beförderer, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von anderem Gepäck als Handgepäck ist in jedem Fall auf 3 375 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Beförderung beschränkt.
    Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen, einschließlich des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist in jedem Fall auf 12 700 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und Beförderung beschränkt.
    Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen oder sonstigen Wertsachen, es sei denn, dass solche Wertsachen bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden sind.
    Der Beförderer und der Fahrgast können vereinbaren, dass der Beförderer nur unter Abzug eines Selbstbehalts haftet, der bei Beschädigung eines Fahrzeugs 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks 149 Rechnungseinheiten je Fahrgast nicht übersteigen darf; dieser Betrag wird von der Schadenssumme abgezogen.

    Beanstandungen beim Reisegepäck

    Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fahrgast dem Beförderer schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei äußerlich erkennbaren Beschädigungen von Handgepäck muss die Anzeige vor oder zum Zeitpunkt der Ausschiffung des Fahrgastes erstattet werden, bei anderem Gepäck vor oder zum Zeitpunkt der Aushändigung. Bei äußerlich nicht erkennbaren Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks muss die Anzeige innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung hätte erfolgen sollen, erstattet werden. Einer schriftlichen Anzeige bedarf es nicht, wenn der Zustand des Gepäcks im Zeitpunkt seines Empfangs von den Parteien gemeinsam festgestellt oder geprüft worden ist.
     Bei Nichteinhaltung dieser Fristen wird vermutet, dass der Fahrgast sein Gepäck unbeschädigt erhalten hat.

    Mitverschulden

    Weist der Beförderer nach, dass der Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgastes oder der Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks durch Verschulden des Fahrgastes selbst verursacht oder mitverursacht wurde, so kann das angerufene Gericht nach Maßgabe seines eigenen nationalen Rechts den Beförderer ganz oder teilweise von seiner Haftung befreien.

    Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Versicherer

    Ein nach diesem Artikel durch Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckter Schadensersatzanspruch kann unmittelbar gegen den Versicherer oder die eine andere finanzielle Sicherheit leistende Person geltend gemacht werden bis zu einem Höchstbetrag von 250 000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Vorfall.

    Verjährungsfrist

    Ansprüche auf Schadensersatz wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgastes oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck verjähren in zwei Jahren. Dabei kann der Beginn der Verjährungsfrist je nach Anspruch variieren.

     ______________________________________________________________________________________________________________________________________

    1„Rechnungseinheit“ ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds und stellt eine künstliche Währungseinheit dar. Der Wert des Euros gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds am Tag der Beendigung der Beförderung/Ankunft am Zielort für seine Operationen und Transaktionen anwendet, vgl. Art. 9 des Anhangs I zur VO (EG) 392/2009.

    2 Schifffahrtsereignisse gemäß dieser VO sind: Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion, Feuer im Schiff oder ein Mangel des Schiffes.

    3 Rechnungseinheiten im Sinne dieser VO ist das Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalem Währungsfonds und stellt eine künstliche
    Währungseinheit dar.

     

Ticket-Bedingungen

  • Scandlines bietet drei Basis-Tarife an, Economy, Standard und Flex. Darüber hinaus haben wir regelmäßig Sonderangebote und spezielle Tickets auf den einzelnen Strecken.

    Nach Eingabe aller Reisedaten werden die Preise der jeweiligen Ticketpreise in der Online-Buchung angezeigt. Die Preise von Scandlines variieren je nach Saison, Reisetag, Fahrzeuglänge und Tarifart.

    Die Tarifbedingungen auf dieser Seite gelten für die Routen Puttgarden-Rödby und Rostock-Gedser bis zum 07.04.2024.

  • Buchung:
    • Bis 30 Tage vor Abfahrt online buchen.
    • Begrenzte Ticketanzahl.
    • Umbuchung nicht möglich.

    Gültigkeit:

    • Platzgarantie für die gebuchte Abfahrt.
    • Gültig für die gebuchte Abfahrt oder für alle anderen Abfahrten mit freien Plätzen am gebuchten Tag.
    • Check-in im Hafen bis 15 Minuten vor Abfahrt.

    Umbuchung/Stornierung:

    • Umbuchung nicht möglich.
    • Eine Ticket-Upgrade ist gegen eine Gebühr von 30 EUR € und evtl. Preisdifferenz möglich.
      Ticket-Upgrade erfolgen beim Scandlines Servicecenter unter +49 (0) 381 – 77 88 77 66 bis spätestens 2 Stunden vor der gebuchten Abfahrt.
    • Stornierung mit Rückerstattung sind ausschließlich mit dem Ticketrückgabe-Service möglich, der für nur 13 EUR € bei der Buchung des Tickets hinzugefügt werden kann. 
    • Sie haben ein 24-stündiges Rücktrittsrecht nach dem Ticketkauf.
  • Buchung:

    • Online, per Scandlines App oder beim Scandlines Servicecenter bis 2 Stunden vor Abfahrt buchen. Im Hafen oder mit dem Bizz von Brobizz oder EasyGo bis 15 Minuten vor Abfahrt kaufen.
    • Eine Handling Fee von 15 EUR,- wird bei Buchung via Servicecenter oder Ticketkauf im Hafen in einer Fahrspur mit manueller Bedienung erhoben.

    Gültigkeit:

    • Gültig für die gebuchte Abfahrt oder für alle anderen Abfahrten mit freien Plätzen am gebuchten Tag.
    • Check-in im Hafen spätestens 15 Minuten vor Abfahrt

    Umbuchung/Stornierung:

    • Gegen eine Gebühr von 30 EUR € und evtl. Preisdifferenz ist eine Umbuchung  möglich.
    • Umbuchungen erfolgen im Scandlines Servicecenter unter +49 (0) 381 – 77 88 77 66  bis spätestens 2 Stunden vor der gebuchten Abfahrt oder direkt im Hafen am gebuchten Tag.
    • Stornierung mit Rückerstattung ist ausschließlich mit dem Ticketrückgabe-Service möglich, der für nur 13 EUR € bei der Buchung des Tickets hinzugefügt werden kann. 
    • Sie haben ein 24-stündiges Rücktrittsrecht nach dem Ticketkauf.
  • Extra Vorteile:

    • Bevorzugtes Boarding via VIP-Spur.
    • 1 Kaffee, Tee oder Wasser pro Person an Bord.
    • Volle Flexibilität beim Reisetermin und kostenfreie Stornierung bis 3 Monate nach der gebuchten Abfahrt.

    Buchung:

    • Online, per Scandlines App oder beim Scandlines Servicecenter bis 2 Stunden vor Abfahrt buchen. Im Hafen oder mit dem Bizz von Brobizz oder EasyGo bis 15 Minuten vor Abfahrt kaufen.
    • Eine Handling Fee von 15 EUR,- wird bei Buchung via Servicecenter oder Ticketkauf im Hafen in einer Fahrspur mit manueller Bedienung erhoben.

    Gültigkeit:

    • Platzgarantie auf der nächsten Abfahrt
    • Gültig für alle Abfahrten ab dem Kauf des Tickets bis 3 Monate nach der gebuchten Abfahrt. 
    • Check-in im Hafen spätestens 15 Minuten vor Abfahrt

    Umbuchung/Stornierung:

    • Kann kostenlos bis zu 3 Monate nach dem ursprünglich gebuchten Hinreisedatum umgebucht oder rückerstattet werden.
    • Umbuchungen erfolgen im Scandlines Servicecenter unter +49 (0) 381 – 77 88 77 66 bis spätestens 2 Stunden vor der gebuchten Abfahrt oder direkt im Hafen am gebuchten Tag.
    • Die Preisdifferenz für eine evtl. teurere Abfahrt wird zusammen mit der Umbuchung bzw. im Hafen am Check-in fällig.
    • Sie haben ein 24-stündiges Rücktrittsrecht nach dem Ticketkauf
    • Für Motorradfahrer gelten die Standard-Tarifbedingungen bei Umbuchung und Stornierung.
    • Fußgängerticket und Fahrradzuschlag können nur im Hafen gekauft werden und sind nicht erstattungsfähig.
    • Sie können Ihr Fußgängerticket oder Fahrradzuschlag stornieren, indem Sie unseren Kundenservice kontaktieren. Bei einer Stornierung wird eine Bearbeitungsgebühr von 30 EUR pro Ticket erhoben.
  • Buchung:

    • Online, per Scandlines App oder beim Scandlines Servicecenter bis 2 Stunden vor Abfahrt buchen. Im Hafen ist das Tagesticket nur am manuell bedienten Check-in erhältlich und kann dort bis 15 Minuten vor Abfahrt gekauft werden.
    • Eine Handling Fee von 15 EUR € wird bei Buchung via Servicecenter oder Ticketkauf im Hafen in einer Fahrspur mit manueller Bedienung erhoben.

    Gültigkeit:

    • Das Tagesticket kann aus steuerlichen Gründen nicht von Gewerbekunden genutzt werden, deren Hauptreisezweck der Transport von Gütern und Personen ist.
    • Das Ticket ist täglich ab 6 Uhr nutzbar. Rückfahrt mit motorisierten Fahrzeugen frühestens 4 Stunden nach Ankunft in Rødby. Gilt nicht für Fußgänger.
    • Mit dem Tagesticket-Tarif müssen Hin- und Rückfahrt mit ein und demselben Fahrzeug (identisches Kennzeichen und Fahrzeugkategorie) angetreten werden.
    • Bei Ihrer Rückreise erhalten Sie in der Hauptsaison einen Cashback-Gutschein beim Check-in, den Sie gleich an Bord verwenden oder gegen bares Geld eintauschen können.

    Umbuchung und Stornierung:

    • Eine Umbuchung ist gegen eine Gebühr von 30 EUR € und evtl. Preisdifferenz möglich.
    • Umbuchungen erfolgen direkt im Hafen oder beim Scandlines Servicecenter unter +49 (0) 381 – 77 88 77 66 bis spätestens 2 Stunden vor der gebuchten Abfahrt .
    • Eine Stornierung mit Rückerstattung ist nur möglich, wenn Sie den Ticketrückgabe-Service bei der Buchung hinzugefügt haben.
    • Sie haben ein 24-stündiges Rücktrittsrecht nach der Buchung des Tickets.

    Längenzuschlag

    • Der Preis gilt für Pkw bis 6 m Länge.
  • Reisepläne können sich ändern. Mit dem Ticketrückgabe-Service können Sie schnell und einfach Ihr Fährticket stornieren und den Ticketpreis erstattet bekommen.

    • Stornieren Sie Ihr Ticket und bekommen Sie den Preis erstattet
    • Zusammen mit Ihrem Ticket online, per Scandlines App oder beim Scandlines Servicecenter buchen

    Preise

    • Der Ticketrückgabe-Service kostet 13 EUR,-

    Gültigkeit

    • Der Ticketrückgabe-Service ist bis 3 Monate nach Ihrer ersten gebuchten Abfahrt gültig. Keine Rückerstattung im Falle einer späteren Stornierung möglich.

    So geht's

    • Stornieren Sie unbenutzte Tickets unter Meine Buchung auf Scandlines' Website.
    • Stornieren Sie teilweise genutzte Tickets, indem Sie sich schriftlich an das Scandlines Servicecenter wenden: buchung@scandlines.com. Bitte geben Sie bei Ihrer Anfrage zur Rückerstattung die Buchungsnummer an und legen evtl. eventuelle ungenutzten Voucher bei.
    • Sie erhalten die Erstattung auf die bei der Bezahlung des Tickets verwendete Kreditkarte oder das Konto. Eine Auszahlung in bar am Check-in ist nicht möglich.

    Bedingungen

    • Nicht oder teilweise genutzte Tickets sowie vorgebuchte Bordmahlzeiten können storniert und erstattet werden. Wenn Sie ein unbenutztes Ticket stornieren, wird der volle Ticketpreis zurückerstattet.
    • Möchten Sie ein teilweise genutztes Ticket stornieren, wird Ihnen der evtl. Restwert des ursprünglichen Ticketpreises erstattet. Bei Kombitickets für die Strecken zwischen Deutschland und Schweden können nur komplett ungenutzte Kombiüberfahrten erstattet werden. Teilweise genutzte Tagestickets, Tickets mit Hin- und Rückreise sowie die Handling Fee und der Preis des Ticketrückgabe-Service werden nicht erstattet.
    • Bei der Stornierung von Tickets ohne Ticketrückgabe-Service können keine ungenutzten Tickets erstattet werden.
  • Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtlänge von mehr als 6 Metern wird bei Buchung Ihres Tickets automatisch ein Längenzuschlag angerechnet. Der Längenzuschlag kostet 30 EUR pro laufenden zwei Metern.

    Lesen Sie mehr über Definition von Fahrzeugtypen und Längenermittlung.

  • Gutscheine, die im Zusammenhang mit verschärften Einreisebestimmungen aufgrund von COVID-19 ausgestellt wurden, können für eine neue Fährfahrtbuchung bis Ende 2021 verwendet werden. Die Gutscheine müssen jedoch bis spätestens 31.12.2021 unter Angabe Ihrer eindeutigen Nummer eingelöst werden.

    Der Gutschein kann als Bezahlung, für die teilweise Bezahlung von Fährtickets (Flex Tickets ausgenommen) oder für das vorbestellte Essen eingelöst werden.

    Der Ticketrückgabe-Service kann nicht für Gutscheine erworben werden, ebenso sind diese vom 24-stündigen Rücktrittsrecht nach Kauf ausgeschlossen. Nach Einlösung des Gutscheins kann Ihr Ticket nicht mehr storniert und erstattet werden. Der gesamte Wert des Gutscheins muss bei der Buchung eingesetzt werden und ein eventueller Restbetrag wird nicht ausbezahlt.

    Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice unter servicecenter.germany@scandlines.com oder +49 (0) 381 - 77 88 77 66.
  • Allgemeines

    • Die Check-in-Automaten in den Häfen können nur genutzt werden, wenn das Fahrzeug eine Gesamtlänge von maximal 6 Metern hat.
    • Scandlines behält sich das Recht vor, eine Umbuchungsgebühr von 30 EUR für Änderungen an gebuchten Tickets, benutzten Tickets oder anderen Dienstleistungen zu erheben.
    • Nach dem Kauf eines Tickets haben Sie immer ein 24-Stunden-Rücktrittsrecht. Innerhalb dieser Frist können Sie Ihr Ticket ohne zusätzliche Kosten stornieren und der volle Betrag (ohne Gebühren) wird Ihnen zurückerstattet. Die Gutschrift erfolgt auf die Kreditkarte oder das Konto, das für die ursprüngliche Zahlung verwendet wurde. Eine Barauszahlung des Tickets beim Check-in oder bei unserem Servicecenter ist ausgeschlossen.
    • Bei Buchung über den Kundenservice oder beim Ticketkauf am manuell bedienten Check-In im Hafen fällt eine Handling Fee von 15 EUR an.
    • Wenn Sie Ihr Fährticket über den Kundenservice stornieren, fügen Sie das Buchungsbestätigung bitte in einer Mail an servicecenter.germany@scandlines.com an.
    • Wir behalten uns das Recht auf Änderungen oder Irrtümer vor.

    Kauf und Übermittlung von Fährtickets

    • Bei Kauf und Bezahlung von Fährtickets über die Vertriebskanäle von Scandlines gilt der Kauf erst als abgeschlossen, wenn die Zahlung vollständig erfolgt ist und die Buchungsbestätigung druckfertig auf dem Bildschirm angezeigt, über den Kundenservice versendet oder im Hafen ausgedruckt wird.
    • Es wird kein physisches Ticket ausgestellt, sondern Sie erhalten die Buchungsbestätigung als E-Mail. Denken Sie daran, Ihre Buchungsbestätigung zum Check-In im Hafen mitzubringen. Sollten Sie Ihre Buchungsbestätigung verloren haben, können Sie Scandlines telefonisch erreichen unter +49 (0) 381 - 77 88 77 66.
    • Jede Buchungsbestätigung beinhaltet eine eindeutige Buchungsnummer, die nur einmalig verwendet werden kann. Bewahren Sie daher Ihre Buchungsbestätigung gut auf. Das ist Ihr Nachweis, dass die Zahlung für die ausgewählte Überfahrt und den ausgewählten Ticket tarif abgeschlossen ist.
    • Beim Check-In erhalten Sie nach Vorlage der Buchungsbestätigung Ihr Fährticket. Ihr Fährticket muss auch für den Kauf von Zigaretten vorgezeigt werden. Wenn Ihr Fährticket weitere Zusatzleistungen als die Überfahrt enthält, erhalten Sie Ihre Voucher beim Check-In.
    • Die Zahlung für Ihr Ticket wird bei Versand der Buchungsbestätigung von Ihrer Karte abgebucht. Sie zahlen nur für das, was Sie bei Ihrem Kauf freigegeben haben.
    • Alle Preise sind in Euro.
    • Wenn Sie ein Ticket in Dänemark oder Deutschland kaufen, gelten die Preise und Währungen des jeweiligen Landes.
    • Alle Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer, Gebühren, Steuern usw.
    • Die angegebenen Preise gelten für einen Pkw bis 6 m Länge inkl. bis zu 9 Personen, sofern nicht anders angegeben.
    • Für Fahrzeuge über 6 m Länge wird der Längenzuschlag automatisch berechnet, wenn Sie Ihr Ticket buchen und beträgt 30 EUR pro laufende 2 Meter.
  • Der Treibstoffzuschlag wird auf Fährtickets für Autos und Campingfahrzeuge aufgeschlagen, um die steigenden Treibstoffkosten teilweise zu decken.

    Der Treibstoffzuschlag gilt pro Fahrzeug und Überfahrt auf unseren beiden Routen:

    • Puttgarden–Rødby: EUR 1,50 EUR
    • Rostock–Gedser: EUR 4 EUR

    Beachten Sie, dass der Treibstoffzuschlag pro Überfahrt zu Buche schlägt, sodass eine Hin- und Rückfahrkart doppelt berechnet wird – einmal für die Hinfahrt und einmal für die Rückfahrt.

    Der Treibstoffzuschlag gilt für Tickets für Autos und Campingfahrzeuge, die mit Abfahrt ab einschließlich 2. Januar 2023 gebucht werden.

  • In den meisten Häfen können Sie mit VISA, American Express, Eurocard, MasterCard und Dankort zahlen. Abweichungen können zutreffen.

    Folgendes gilt für die Zahlung mit EC-Karte:

    • Sie sind immer gegen Missbrauch geschützt.
    • Sie haben die Möglichkeit, eine Zahlung abzulehnen, wenn Sie Ihre Abrechnung erhalten.
    • Sie haben keine Selbsthaftung im Falle eines Missbrauches Ihrer Karte in einem durch SSL (Secure Socket Layer) abgesicherten Online-Bezahlsystems. Die Daten, die Sie in Zusammenhang mit Ihrem Kauf übermitteln, die mit Kartenzahlung erfolgen, sind verschlüsselt (SSL), sodass diese lediglich von unserem Zahlungsanbieter ausgelesen werden. Weder Scandlines noch anderen ist es möglich die Daten zu lesen.
      Je nach Kartentyp wird eine Kartengebühr erhoben.
    • Außerhalb der EU / EWR ausgestellte private Bezahlkarten: 2,8%
    • Firmenkarte ausgestellt innerhalb oder außerhalb der EU / des EWR: 2,8%
  • Bei Scandlines können Sie in der bedienten Gelben Fahrspur mit Bargeld bezahlen.

  • Bei Zahlung per Bizz wird der Ticketbetrag nachträglich vom registrierten Bankkonto des Kunden abgebucht bzw. wird der Ticketpreis über den Bezahldienst (PBS, Autogiro) abgebucht.

    • Mahlzeiten an Bord, die der Fahrgast bereits online oder im Scandlines Kundenservice mitgebucht hat, werden in die Scandlines Fährbuchung aufgenommen. Bei Vorlage der Buchungsnummer beim Check-in im Hafen wird für diese Zusatzbuchungen ein Essens-Voucher ausgestellt. Der Voucher ist das Zahlungsmittel für das vorausbestellte Essen an Bord und ist beim Personal des jeweiligen Restaurants an Bord einzulösen.

    • Die Buchungsbestätigung oder das Fährticket allein werden nicht als Zahlungsmittel an Bord akzeptiert.
      Vergessene oder verlorene Essens-Voucher werden nicht erstattet, und es ist auch nicht möglich, den reservierten Tisch und die vorgebuchte Mahlzeit an Bord ohne den gültigen Voucher zu erhalten.

    • Um den reservierten Tisch in Anspruch zu nehmen, lösen Sie Ihren Voucher bitte spätestens 15 Minuten nach Abfahrt der Route Rostock-Gedser und nicht später als 10 Minuten nach Abfahrt auf Puttgarden-Rödby im Restaurant ein. Nach Ablauf dieser Frist haben Sie keinen Anspruch mehr auf die Tischreservierung und Sie werden in der üblichen Wartereihe einem Tisch zugewiesen. Der Essens-Voucher behält jedoch nach wie vor seine volle Gültigkeit für die gebuchte Verpflegung an Bord.

    • Wenn Ihr Fährtarif eine Umbuchung zulässt und Sie alle Bedingungen für eine Umbuchung erfüllen, wird auch Ihr Essens-Voucher umgebucht. Bei Umbuchung auf eine Abfahrt mit einem höheren Preis für vorbestellte Mahlzeiten, ist die Preisdifferenz beim Check-in im Hafen zu bezahlen. Dies ist nur auf der manuell bedienten Fahrspur möglich. Rückerstattungen im Zusammenhang mit einer Umbuchung auf eine Abfahrt mit einem niedrigeren Preis für vorbestellte Mahlzeiten können nur durch spätere Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice erfolgen. In diesem Fall müssen der Erstattungsantrag inkl. entsprechende Unterlagen spätestens einen Monat nach dem Abreisetag beim Kundenservice eingegangen sein.

    • Wenn Sie Ihre vorgebuchten Mahlzeiten generell nicht in Anspruch nehmen wollen und eine Rückerstattung erhalten möchten, müssen Sie dies vor Antritt der auf Ihrer Buchungsbestätigung angegeben Fahrt unserem Kundenservice mitteilen. Erfolgt die Anfrage nach dieser Frist, erlischt die Widerrufsmöglichkeit und Ihr Essens-Voucher verfällt.

    • Wenn Sie Essen vorbestellt haben und bei einer Überfahrt mitfahren, bei der die Scandlines Kitchen oder das Scandlines Kitchen Buffet geschlossen ist, können Sie Ihren Essens-Voucher in den anderen Restaurants an Bord einlösen oder Sie können den Betrag für Ihren ungenutzten Essens-Voucher zurückerstattet bekommen, indem Sie den Kundenservice kontaktieren. Hier finden Sie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Kundenservices. Bitte beachten Sie, dass Sie den Betrag Ihres Essens-Vouchers nur dann erstattet bekommen, wenn Sie Ihren Voucher an Bord noch nicht verwendet haben. Wir erstatten nur ungenutzte Essens-Voucher.

    • Wenn Sie Frühstück vorbestellt haben, aber zu einem späteren Zeitpunkt reisen, zu dem bereits Mittag- oder Abendessen serviert wird, muss der Differenzbetrag hierfür im Restaurant an Bord bezahlt werden.

       

SMILE

  • SMILE läuft am 31. Januar 2024 aus. Wenn Sie sich für das SMILE-Programm angemeldet haben, haben Sie die nachstehenden Mitgliedsbedingungen akzeptiert.

    1. Kartenaussteller

    Ihr Vertragspartner und Kartenaussteller für die SMILE-Mitgliedskarte ist Scandlines Danmark ApS (nachfolgend „Scandlines“).

    2. Beschreibung von SMILE

    Die SMILE-Karte ist eine Mitgliedskarte ohne Kreditfunktion. Als Mitglied können Sie im SMILE-Programm auf der Grundlage Ihrer Käufe auf www.scandlines.de und den übrigen Websites von Scandlines, in den Ticketbüros von Scandlines, an Bord der Scandlines-Fähren sowie in den Scandlines BorderShops Bonuspunkte sammeln. Außerdem erhalten Sie besondere Mitgliedervorteile und Mitgliederangebote bei Scandlines und gegebenenfalls bei Kooperationspartnern von Scandlines.

    3. Mitgliedschaft

    Die SMILE-Karte ist kostenlos und kann von allen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres (20 Jahre für Personen mit Wohnsitz in Schweden) erworben werden. Auf Nachfrage von Scandlines müssen Alter und Wohnort nachgewiesen werden können.

    Die SMILE-Karte ist persönlich und nicht auf andere übertragbar. Sie kann nur von Privatpersonen erworben werden und gilt nicht für Unternehmen. Eine SMILE-Mitgliedschaft setzt voraus, dass Sie eine E-Mail-Adresse haben, da die Mitgliedschaft auf elektronischer Kommunikation basiert.

    Sie können sich für das SMILE-Programm auf unserer Website www.scandlines.de/smile registrieren. Darüber hinaus können Sie sich über die Scandlines App, erhältlich über Google Play oder im App Store, als SMILE-Mitglied registrieren. 

    4. Mitgliedschaftsstufen

    Das SMILE-Programm umfasst zwei Mitgliedschaftsstufen, SMILE und SMILE+ (sofern nicht ausdrücklich zwischen ihnen unterschieden wird, werden beide Mitgliedschaftsstufen nachstehend zusammen als „SMILE“ bezeichnet). Die Stufe SMILE+ steht nicht zum Erwerb mehr zur Verfügung und kann damit weder von neuen noch bestehenden Mitgliedern erworben werden. Allerdings bleibt die Stufe für Bestands-SMILE+-Mitglieder bis zu ihrem automatischen Ablauf nach 12 Monaten ab dem Datum ihres Erwerbs in Kraft. Nach Ablauf der SMILE+-Mitgliedschaft wird die Mitgliedschaft als SMILE-Mitgliedschaft fortgeführt

    Während der Dauer der SMILE+-Mitgliedschaft sammeln Sie bei Einkäufen an Bord unserer Fähren und im BorderShop zusätzliche Punkte. Beim Kauf von Tickets werden keine Zusatzpunkte gesammelt; dies gilt unabhängig von der Art des Tickets. 

    Weitere Informationen über die Vorteile einer SMILE-Mitgliedschaft erhalten Sie auf www.scandlines.de/smile.

    5. Sammeln von Punkten

    Mithilfe der Scandlines App oder der SMILE-Karte können bei jedem Online-Kauf von Waren oder Dienstleistungen auf www.scandlines.de und den übrigen Websites von Scandlines, in den Ticketbüros von Scandlines, an Bord der Scandlines-Fähren sowie in den Scandlines-BorderShops Punkte gesammelt werden. Beim Kauf von Tickets für die Strecke Helsingör-Helsingborg, Fußgängertickets, Fahrradtickets, Bustickets, LKW-Tickets, Zeitschriften, Zeitungen und Tabakprodukten können keine Punkte gesammelt werden.

    Die jeweils geltenden Sätze für das Sammeln von Punkten für die jeweiligen Produkte können auf www.scandlines.de/smile eingesehen werden.

    Jeder Punkt hat einen Wert von 0,01 DKK; für die oben genannten Käufe wird ein halber Punkt (0,5) pro 1 DKK erworben.

    Für Gebühren oder Aufschläge etc. gibt es keine Punkte. 

    Punkte werden bei der Bezahlung durch das Vorweisen der SMILE-Karte oder durch die Nutzung des SMILE-Bereichs in der Scandlines App gesammelt und werden Ihnen automatisch gutgeschrieben, wenn Sie als SMILE-Mitglied eingeloggt sind und auf einer der Websites von Scandlines Käufe tätigen.

    Den Status Ihrer gesammelten SMILE-Punkte können Sie auf www.scandlines.de/smile oder unmittelbar im SMILE-Bereich in der Scandlines App einsehen.

    6. Verwendung der Punkte

    Die SMILE-Punkte können für die Bezahlung von Tickets, zum Einkaufen an Bord der Scandlines-Fähren oder in den Scandlines-BorderShops genutzt werden.

    Falls nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, können die Punkte auch in Kombination mit einer Geldzahlung verwendet werden.

    Sie können in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben für Bezahldienste und den elektronischen Zahlungsverkehr für die Dauer von bis zu einem Jahr nach Ablauf Ihrer Punkte ein Cashback dieser Punkte beantragen. Scandlines verlangt dafür eine Gebühr in Höhe von derzeit 25 DKK pro Cashback, es sei denn, das Cashback wird nach Ablauf der Punkte beantragt. Mit Punkten oder einer Kombination aus Punkten und Geld bezahlte Tickets können gemäß den für die jeweilige Ticketart geltenden Änderungs- und Erstattungsregeln geändert bzw. rückerstattet werden.

    Bitte beachten Sie, dass bei Rückerstattung und Änderung von mit Punkten oder einer Kombination aus Punkten und Geld bezahlten Tickets die auf den Kauf verwendeten Punkte vor der Geldzahlung rückerstattet werden.
    Bei Käufen, die mit SMILE-Punkten bezahlt werden, werden keine Punkte gesammelt.

    Das SMILE-Punkte-Ticket

    SMILE-Mitglieder haben exklusiv die Möglichkeit, SMILE-Punkte-Tickets zu kaufen, wenn sie mindestens 25.000 Punkte gesammelt haben. Für dieses Ticket gelten einige besondere Bedingungen. 

    • Das Ticket kann für 25.000 Punkte gekauft werden und hat einen Wert von 549 DKK.
    • Das Ticket kann nicht umgebucht werden und es kann kein Stornierungsservice hinzugekauft werden.
    • Das Ticket kann entsprechend den geltenden Ticketbedingungen innerhalb von 24 Stunden zurückgegeben werden.
    • Das Ticket kann nur online erworben werden und wird Ihnen erst dann angeboten, wenn Sie 25.000 Punkte oder mehr gesammelt haben.
    • Der Preis für das Ticket gilt unabhängig davon, ob die Strecke Gedser-Rostock oder Rødby-Puttgarden gewählt wird, und unabhängig von der Saison.
    • Für den Kauf des Tickets wird eine Gebühr von 25 DKK erhoben. Die Gebühr wird bei einer etwaigen Ticketrückgabe nicht erstattet. 

    Die SMILE-Rückfahrkarte

    Wenn Sie ein SMILE-Punkte-Ticket gekauft haben, erhalten Sie zudem die Möglichkeit, eine SMILE-Rückfahrkarte zu kaufen. Für dieses Ticket gelten die folgenden Bedingungen:

    • Der Preis für das Ticket beträgt 549 DKK.
    • Das Ticket kann nicht umgebucht werden und es kann kein Stornierungsservice hinzugekauft werden.
    • Das Ticket kann entsprechend den geltenden Ticketbedingungen innerhalb von 24 Stunden zurückgegeben werden.
    • Das Ticket kann nur online erworben werden und wird Ihnen nur dann angeboten, wenn Sie ein SMILE-Punkte-Ticket für die Hinreise gewählt haben.
    • Der Preis für das Ticket gilt unabhängig davon, ob die Strecke Gedser-Rostock oder Rødby-Puttgarden gewählt wird, und unabhängig von der Saison.

    7. Gültigkeit und Verfall von Punkten

    Punkte, die vor der Aktivierung der SMILE-Karte im Wege der Registrierung erworben wurden, siehe Ziffer 3, werden nur dann gültig, wenn die Aktivierung und Registrierung innerhalb von 4 Wochen nach dem Sammeln der Punkte erfolgt.

    Außerdem verfallen die jeweils gesammelten Punkte, wenn sie nicht innerhalb von 36 Monaten nach dem Datum ihres Erwerbs verwendet werden.

    8. Weitere Vorteile 

    Neben der Möglichkeit des Sammelns von Punkten bietet die SMILE-Mitgliedschaft eine Reihe weiterer Vorteile. Die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Vorteile sind auf www.scandlines.de/smile beschrieben.

    9. Beendigung der Mitgliedschaft, Löschung des SMILE-Kontos, Abmeldung vom SMILE-Programm

    Eine Löschung Ihres SMILE-Kontos oder eine Abmeldung vom SMILE-Programm ist jederzeit möglich; hierzu senden Sie uns bitte eine E-Mail an servicecenter.germany@scandlines.com oder nutzen die entsprechende Funktion in Ihrem Nutzer-Konto auf unserer Website oder in der App. Bei Löschung Ihres SMILE-Kontos oder bei Abmeldung vom SMILE-Programm verfallen Ihre Punkte mit sofortiger Wirkung. Im Fall einer Löschung oder Abmeldung sind Sie verpflichtet, Ihre SMILE-Karte zu vernichten oder an Scandlines zurückzugeben.

    Scandlines kann jederzeit mit einer einmonatigen Ankündigungsfrist das SMILE-Programm durch schriftliche Mitteilung beenden. Wenn Scandlines das SMILE-Programm beendet, werden sämtliche gesammelte Punkte mit der Beendigung des SMILE-Programms ungültig. Mitglieder werden darüber per E-Mail sowie auf www.scandlines.de informiert.

    Wird SMILE auf Grund der geltenden Gesetze, einer Gerichtsentscheidung, des Bescheids einer Behörde oder aus ähnlichen Gründen beendet, geschieht dies mit sofortiger Wirkung und fristlos; sämtliche gesammelte Punkte verlieren mit dieser Beendigung von SMILE ihre Gültigkeit. Die Mitglieder können in diesem Fall gegenüber Scandlines keinerlei Entschädigung geltend machen.

    10. Missbrauch und Ausschluss

    Scandlines behält sich das Recht vor, im Falle eines Missbrauchs der Mitgliedschaft ein Mitglied dauerhaft vom SMILE-Programm auszuschließen. In diesem Fall werden bis dahin gesammelte, aber noch nicht verwendete Punkte auf dem Konto des Mitglieds gleichzeitig mit der Mitteilung über den Ausschluss des Mitglieds gelöscht. Im Falle eines Missbrauchs kann Scandlines dem Mitglied den Zugang zu Unternehmenseinrichtungen von Scandlines und seinen Konzerngesellschaften* verweigern.

    Beispiele für einen Missbrauch: Gesetzeswidriges Verhalten wie Betrug oder Betrugsversuch, inakzeptables Verhalten gegenüber Scandlines oder Konzerngesellschaften von Scandlines*, Geschäftspartnern, Mitarbeitern oder Passagieren von Scandlines sowie Verstoß gegen die vorliegenden Mitgliedschaftsbedingungen oder Verhaltensweisen, die von Scandlines als unangemessen erachtet werden.

    Scandlines behält sich des Weiteren das Recht vor, das Sammeln von Punkten im Zusammenhang mit einer stornierten Buchung oder bei missbräuchlicher Nutzung der Mitgliedschaft zu annullieren.

    Im Falle eines Ausschlusses ist das Mitglied verpflichtet, Scandlines die SMILE-Karte auf Verlangen auszuhändigen oder die SMILE-Karte schnellstmöglich an Scandlines zurückzusenden.

    11. Verlorene Karte

    Falls Sie Ihre SMILE-Karte verloren haben oder sie gestohlen wurde, werden Sie gebeten, die Karte schnellstmöglich auf www.scandlines.de/smile zu sperren. Von einer gestohlenen oder verlorenen SMILE-Karte zwischenzeitlich verwendete Punkte gelten als verwendet und werden nicht zurückerstattet.

    Die SMILE-Karte ist auch immer über die Scandlines-App verwendbar, indem Sie die Scandlines-App über Google Play oder den App Store herunterladen. Bitte beachten Sie sich zur Verwendung Ihrer SMILE-Karte in der App anmelden müssen.

    12. Personenbezogene Daten

    Scandlines, einschließlich der entsprechenden Unternehmen der Scandlines-Gruppe*, ist verantwortlich dafür, dass der Umgang mit Ihren persönlichen Daten entsprechend den jeweils verbindlich geltenden Regeln für den Schutz personenbezogener Daten und in Übereinstimmung mit unseren Datenschutzbestimmungen erfolgt; diese sind auf www.scandlines.de/bedingungen-und-verordnungen/datenschutz einsehbar. Scandlines und die entsprechenden Konzerngesellschaften von Scandlines* sind nach den geltenden Vorschriften die für den Schutz personenbezogener Daten verantwortliche Stelle.

    13. Sonstige Bestimmungen

    Alle Waren und Dienstleistungen, die in SMILE enthalten sind, bzw. ganz oder teilweise mit Punkten bezahlt werden, unterliegen den für die jeweilige Ware/Dienstleistung geltenden Regeln und Bestimmungen. Für mit Punkten bezahlte Reisen gelten die Beförderungs- und Verkaufsbestimmungen von Scandlines, die auf www.scandlines.de eingesehen werden können. 

    Scandlines behält sich das Recht vor, diese Mitgliedschaftsbedingungen jederzeit und im eigenen Ermessen unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von einem Monat zu ändern, zu ergänzen oder zu überarbeiten. Über wesentliche Änderungen oder Ergänzungen der vorliegenden Mitgliedschaftsbedingungen wird Scandlines die Mitglieder per E-Mail informieren. Erfolgt nach dem Erhalt dieser Benachrichtigung eine weitere Verwendung Ihrer SMILE-Karte durch Sie, oder kündigen Sie Ihre SMILE Mitgliedschaft nicht innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung, gelten diese Änderungen als durch Sie akzeptiert. Dies wird in der Mitteilung hervorgehoben, die Sie in Bezug auf die Änderungen erhalten. Falls Sie die Änderungen nicht akzeptieren, wird Ihre Mitgliedschaft von Scandlines ordnungsgemäß entsprechend Ziffer 9 beendet.

    Sofern eine oder mehrere Bestimmungen der Mitgliedschaftsbedingungen durch eine zuständige Behörde oder durch ein Gericht für ungültig erklärt werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Mitgliedschaftsbedingungen. 

    Diese Mitgliedschaftsbedingungen ersetzen alle früheren Versionen der Mitgliedschaftsbedingungen für SMILE.

    14. Geltendes Recht

    Jegliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Mitgliedschaftsbedingungen ergeben, unterliegen dem Recht des Königreichs Dänemark und werden von dänischen Gerichten entschieden. 

    *Scandlines Danmark ApS, Scandlines Catering ApS, Scandlines Deutschland GmbH, Scandlines BorderShop Rostock GmbH, Scandlines BorderShop Puttgarden GmbH.

    1. Mai 2023

EU Vorschriften

  • Hinweis gem. Art. 23 Abs. 1 der VO (EU) 1177/2010:

    Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

    Um

    • geltenden Sicherheitsanforderungen nachzukommen, oder
    • wenn es wegen der Bauart des Fahrgastschiffes oder der Infrastruktur und Einrichtung des Hafens einschließlich der Hafenterminals, nicht möglich ist, das Einschiffen, Ausschiffen oder die Beförderung dieser Person auf sichere oder operationell durchführbare Weise vorzunehmen,

    können sich Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter weigern, für einen behinderten Menschen oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder zur Verfügung zu stellen oder die Person an Bord des Schiffes zu nehmen.

    Die Hilfeleistungen gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2010 für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität durch den Beförderer und Terminalbetreiber setzen voraus, dass

    • eine bestätigte Buchung für die Fahrt vorliegt, und
    • der Hilfsbedarf der Person dem Beförderer oder Terminalbetreiber spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt des Hilfsbedarfs gemeldet wird, und
    • sich die Person in dem Hafen bzw. ausgewiesener Anlaufstelle zu einem vom Beförderer schriftlich angegebenen Zeitpunkt, der höchstens 60 Minuten vor der veröffentlichten Einschiffungszeit liegt, einfindet oder
    • falls keine Einschiffungszeit angegeben wurde, spätestens 60 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit einfindet.

    Rechte sämtlicher Fahrgäste bei Reiseunterbrechung

    1. Verspätung um mehr als 90 Minuten oder Annullierung:

    a) Hilfeleistung: In angemessenem Verhältnis zur Wartezeit kostenlos Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen, sofern diese verfügbar oder in zumutbarer Weise zu beschaffen sind.

    Ein Anspruch auf Hilfeleistung besteht jedoch nicht:

    • für Fahrgäste mit offenen Reisedaten, solange keine Abfahrtszeit festgelegt ist, oder
    • für Fahrgäste, die vor dem Kauf des Fahrscheins über die Verspätung / Annullierung informiert wurden, oder
    • wenn die Verspätung / Annullierung auf das Verschulden des Fahrgastes zurück

    b) Anderweitige Beförderung zum im Beförderungsvertrag festgelegten Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ohne Aufpreis, oder

    c) Erstattung des Fahrpreises und ggf. zum frühestmöglichen Zeitpunkt kostenlose Rückfahrt zum im Beförderungsvertrag festgelegten Abfahrtsort.

    Ein Anspruch auf anderweitige Beförderung, Erstattung des Fahrpreises oder kostenlose Rückfahrt besteht jedoch nicht:

    • für Fahrgäste mit offenen Reisedaten, solange keine Abfahrtszeit festgelegt ist.

    2. Verspätung oder Annullierung, die einen Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten oder eine Verlängerung des von den Fahrgästen geplanten Aufenthalts notwendig machen:

    a) wie unter 1. a), und

    b) sofern praktisch durchführbar, kostenlos eine angemessene Unterbringung an Bord oder an Land sowie die Beförderung zwischen dem Hafenterminal und der Unterkunft. Diese Ansprüche bestehen nicht, wenn

    • Wetterbedingungen zu der Verspätung / Annullierung führten.

    Die Gesamtkosten der Unterbringung an Land können auf 80 EUR je Fahrgast und Nacht und für höchstens drei Nächte beschränkt werden.

    c) wie unter 1. b), oder

    d) wie unter 1. c).

    Sämtliche der genannten Ansprüche bestehen jedoch nicht:

    • für Fahrgäste mit offenen Reisedaten, solange keine Abfahrtszeit festgelegt ist, oder
    • für Fahrgäste, die vor dem Kauf des Fahrscheins über die Verspätung / Annullierung informiert wurden, oder
    • wenn die Verspätung / Annullierung auf das Verschulden des Fahrgastes zurück

    3. Verspätete Ankunft am Endziel:

    Bei einer verspäteten Ankunft am Endziel von

    > 1 Stunde bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu 4 Stunden hat der Fahrgast das Recht auf eine Entschädigung in Höhe von mindestens 25 % des Fahrpreises. Beträgt die Verspätung das Doppelte der angegebenen Zeiten, beträgt die Entschädigung 50 % des Fahrpreises.

    Ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nicht:

    • für Fahrgäste mit offenen Reisedaten, solange keine Abfahrtszeit festgelegt ist, oder
    • für Fahrgäste, die vor dem Kauf des Fahrscheins über die Verspätung / Annullierung informiert wurden, oder
    • wenn Wetterbedingungen zu der Verspätung / Annullierung führten, oder
    • wenn die Verspätung / Annullierung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.

    Weitere Auskünfte:

    Weitere Auskünfte über die Verordnung (EU) 1177/2010 erhalten Sie bei der zuständigen nationalen Durchsetzungsstelle, E-Mail: fahrgastrechte@eba.bund.de.

    22. April 2022

    Laden Sie sich hier diese Mitteilung zur EU-Verordnung 1177/2010 als PDF-Datei herunter.

    oder gelangen Sie hier zum Originaldokument.

  • Zusammenfassung der Bestimmungen über die Rechte von Reisenden bei Unfällen auf See[1]

    [Der Beförderer ist verpflichtet, den Reisenden vor oder bei der Abreise zumindest diese Angaben zugänglich zu machen, falls diese Verordnung für die Beförderung gilt. Die Zusammenfassung ist nicht rechtsverbindlich]

    Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See tritt in den EU- und EWR-Staaten[2] am 31. Dezember 2012 in Kraft. Sie enthält Bestimmungen aus dem Athener Übereinkommen von 1974 (in der Fassung des Protokolls von 2002) über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See.

    Die Verordnung findet Anwendung auf alle Beförderer im internationalen Verkehr, darunter Beförderung zwischen EU-Mitgliedstaaten, und bestimmte Arten inländischer Beförderung, falls:

    -  das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaates führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist oder

    - der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde oder

     

    - nach dem Beförderungsvertrag der Abfahrts- oder der Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat liegt.

     

    Sie deckt die Haftung des Beförderers für Reisende, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge sowie Mobilitätshilfen bei Unfällen. 

    Diese Verordnung berührt nicht das Recht von Beförderern, ihre Unfallhaftung gemäß dem internationalen Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der durch das Protokoll von 1996 geänderten jeweils jüngsten Fassung zu beschränken.

    Unfälle im Sinne der Verordnung sind‚ Schifffahrtsereignisse‘[3] und ‚andere schadensverursachende Ereignisse als Schifffahrtsereignisse‘ während der Beförderung.

     

    RECHTE DER REISENDEN

     

    Anspruch auf Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung

    Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung von dem Beförderer oder der Versicherungsgesellschaft des Beförderers von bis zu 250.000 SZR[4] in jedem einzelnen Fall mit Ausnahme von Umständen, über die der Beförderer nicht Herr ist (d. h. Kriegshandlungen, Naturkatastrophen, Handlungen Dritter). Die Entschädigung kann sich auf 400.000 SZR belaufen, es sei denn, der Beförderer weist nach, dass der Unfall ohne Fehler oder Versäumnisse von seiner Seite eingetreten ist.

    Andere schadensverursachende Ereignisse als Schifffahrtsereignisse: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung von dem Beförderer oder der Versicherungsgesellschaft des Beförderers von bis zu 400.000 SZR, wenn er nachweist, dass das Ereignis auf Fehler oder Versäumnisse seitens des Beförderers zurückzuführen ist.

     

    Anspruch auf Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck

    Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung vom Beförderer in Höhe von bis zu 2.250 SZR, es sei denn, der Beförderer weist nach, dass der Unfall ohne Fehler oder Versäumnisse von seiner Seite eingetreten ist.

    Andere schadensverursachende Ereignisse als Schifffahrtsereignisse: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung vom Beförderer von bis zu 2.250 SZR, wenn er nachweist, dass das schadensverursachende Ereignis auf Fehler oder Versäumnisse seitens des Beförderers zurückzuführen ist.

     

    Anspruch auf Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung von anderem Gepäck als Kabinengepäck

    Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung vom Beförderer von bis zu 12.700 SZR (Fahrzeuge, darunter Gepäck, das in oder auf dem Fahrzeug transportiert wird) oder 3.375 SZR (anderes Gepäck), es sei denn, der Beförderer weist nach, dass der Unfall ohne Fehler oder Versäumnisse von seiner Seite eingetreten ist.

     

    Anspruch auf Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen

    Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung vom Beförderer von bis zu 3.375 SZR bei Untergang, Verlust oder Beschädigung von Geld, Wertpapieren, Gold, Silberwaren, Juwelen, Schmuck und Kunstgegenständen, jedoch nur, falls die Wertgegenstände nach Vereinbarung beim Beförderer im Hinblick auf die Aufbewahrung hinterlegt worden sind.

     

    Anspruch von Reisenden mit eingeschränkter Mobilität auf Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen besonderen Hilfsmitteln

    Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung vom Beförderer in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des betreffenden Hilfsmittels oder der Reparaturkosten, es sei denn, der Beförderer weist nach, dass der Unfall ohne Fehler oder Versäumnisse von seiner Seite eingetreten ist.

    Andere schadensverursachende Ereignisse als Schifffahrtsereignisse: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung vom Beförderer in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des betreffenden Hilfsmittels oder der Reparaturkosten, wenn er nachweist, dass der Unfall auf Fehler oder Versäumnisse des Beförderers zurückzuführen ist.

     

    Anspruch auf Vorschusszahlung bei einem Schifffahrtereignis

    Bei Tod oder Körperverletzung hat der Reisende oder ein anderer Schadensersatzberechtigter Anspruch auf eine Vorschusszahlung zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse. Die Vorschusszahlung errechnet sich im Verhältnis zum erlittenen Verlust oder Schaden und ist binnen 15 Tagen zu leisten. Im Todesfall beträgt die Zahlung mindestens 21.000 EUR

     

     

    VORGEHENSWEISE UND SONSTIGES

    Schriftliche Anmeldung

    Bei Beschädigung des Kabinengepäcks oder sonstigen Gepäcks hat der Reisende den Schaden dem Beförderer fristgerecht[5] mitzuteilen. Andernfalls entfällt der Schadensersatzanspruch des Reisenden.

     

    Frist für die Ausübung von Rechten der Reisenden

    Im Allgemeinen sind Schadensersatzklagen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren beim zuständigen Gericht anhängig zu machen. Der Zeitpunkt, ab dem die Verjährung läuft, hängt von der Art des Schadens ab.

     

    Ausnahmen von der Schadensersatzhaftung

    Die Schadensersatzhaftung des Beförderers kann sich mindern, wenn er nachweist, dass Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder Verlust oder Beschädigung des Gepäcks des Reisenden auf eigene Fehler oder Versäumnisse des Reisenden zurückzuführen sind oder dass diese eine mitwirkende Ursache waren.

    Die einzelnen Schadensersatzhöchstbeträge gelten nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung des Beförderers, seiner Bediensteten, Beauftragten oder des ausführenden Beförderers zurückzuführen ist, die im Hinblick auf die Verursachung eines derartigen Schadens oder im Wissen des wahrscheinlichen Entstehens eines derartigen Schadens ausgeübt wurde.

    ---------------------------------------------------------------------

    [1] Die Zusammenfassung wurde gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG)  Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (Abl L 131, 28.5.2009, S. 24) über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See ausgearbeitet.

    [2] Die Verordnung findet Anwendung auf EWR-Staaten laut Beschluss Nr. 17/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl L 171,

    30.6.2011, S. 15), nachdem die betreffenden EWR-Staaten die einschlägigen Mitteilungen abgegeben haben.

    [3] Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Schifffahrtsereignisse’ Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffes. Alle sonstigen schadensverursachenden Ereignisse während der Beförderung gelten in dieser Zusammenfassung als ‚andere schadensverursachende Ereignisse als Schifffahrtsereignisse‘.

    [4] Verlust oder Beschädigung infolge eines Unfalls wird auf der Grundlage von „Rechnungseinheiten“ berechnet, d. h. ”Sonderziehungsrechten” (SZR), die die Mitgliedstaaten des Internationalen Währungsfonds (IMF) beim IMF haben (alle EU-Mitgliedstaaten). Angaben über die Umrechnungskurse der SZR unter: http://www.imf.org/external/np/exr/facts/SZR.htm. Am 26. November 2012 war 1 SZR = 1,18 EUR. 

    [5] Bei offenkundiger Beschädigung hat bezüglich des Kabinengepäcks eine schriftliche Anmeldung vor oder zum Zeitpunkt des Vonbordgehens und bezüglich anderen Gepäcks vor oder zum Zeitpunkt der Aushändigung zu erfolgen. Bei nicht offenkundiger Beschädigung von Gepäck oder beim Verlust von Gepäck hat die schriftliche Anmeldung spätestens 15 Tage nach dem Vonbordgehen oder der Aushändigung (bzw. bei Verlust der vorgesehenen Aushändigung) zu erfolgen.

Beschwerdewege und Zollbestimmungen

  • Falls Sie kritische Hinweise haben oder mit einem Produkt bzw. Service von Scandlines nicht zufrieden sind, wenden Sie sich bitte schriftlich per E-Mail an: customerservice.germany@scandlines.com. Bitte teilen Sie uns den genauen Grund mit Angabe von Ort und Zeit und, soweit vorhanden, Ihre Buchungsnummer mit.

    Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

    Scandlines ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.

  • Wenn Sie auf den Fähren Waren grenzüberschreitend kaufen, müssen Sie sich immer an die Zollbestimmungen halten.

    Reisen Sie von einem anderen EU-Land nach Dänemark oder Deutschland ein, dürfen Sie Waren für den Eigenbedarf mit sich führen, ohne dafür Abgaben zahlen zu müssen. Dies gilt für alle Waren inklusive Tabak, Spirituosen, Bier und Wein.

    Eigenbedarf bedeutet, dass diese Waren nur für Sie, Angehörige Ihres Haushalts oder für private Gäste bestimmt sind.

    Es gelten jedoch Mengenbeschränkungen für den zollfreien Kauf von Tabak an Bord, welcher nur bei Vorlage der Boarding Card möglich ist.

    Ihr Einkauf darf keinen Anlass zur Vermutung geben, dass der Erwerb zu gewerblichen Zwecken geschieht. Als Verbraucher sollten Sie glaubhaft beweisen können, dass die Waren für den eigenen Bedarf bestimmt sind. Im Zweifel entscheidet die Dänische Zoll- und Steuerverwaltung.

    Lesen Sie mehr über die Zollbestimmungen und Mengenbeschränkungen auf Deutsch auf skat.dk.

Sonstiges

Datenschutzhinweise

Siehe unsere Datenschutzhinweise unter scandlines.de/bedingungen-und-verordnungen/datenschutz.